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BSG - Entscheidung vom 09.07.2019

B 12 KR 25/19 B

Normen:
SGG § 160a Abs. 2

BSG, Beschluss vom 09.07.2019 - Aktenzeichen B 12 KR 25/19 B

DRsp Nr. 2019/11989

Fehlende Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. März 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 2 ;

Gründe:

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich der wegen Bezugs einer Rente der Deutschen Rentenversicherung als Rentner in der gesetzlichen Kranken- (GKV) und sozialen Pflegeversicherung (sPV) pflichtversicherte Kläger mit Wohnsitz in Berlin gegen die zusätzliche Heranziehung einer weiteren Altersrente eines serbischen Versicherungsträgers zu Beiträgen zur GKV und sPV (vgl ua § 237 S 1 Nr 1 , § 228 Abs 1 SGB V , § 57 Abs 1 S 1 SGB XI ).

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem am 19.3.2019 zugestellten Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 14.3.2019 mit einem am 5.4.2019 beim BSG eingegangenen Schriftsatz seiner ehemaligen Prozessbevollmächtigten vom 3.4.2019 Beschwerde eingelegt. Auf deren Antrag ist die Frist zur Begründung der Beschwerde um einen Monat bis zum 21.6.2019 verlängert worden. Mit Schriftsatz vom 18.6.2019 haben die Prozessbevollmächtigten die Vertretung des Klägers niedergelegt, ohne zuvor die Beschwerde begründet zu haben. Der Kläger ist hiervon durch Schreiben des Berichterstatters vom 18.6.2019 unterrichtet worden. Eine Begründung der Beschwerde ist nicht erfolgt. Am 24.6.2019 ist beim BSG eine einfache E-Mail unter der Absenderbezeichnung "A. M." mit der einfachen elektronischen Unterschrift "S. M." eingegangen.

II

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der am 21.6.2019 abgelaufenen Frist durch einen vor dem BSG zugelassenen Bevollmächtigten begründet worden ist (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 2 und 4 S 1 Halbs 2, § 169 S 2 und 3 SGG ). Da das angefochtene Urteil in Deutschland zugestellt worden ist, galt nicht die nach einer entsprechenden Anwendung von § 87 Abs 1 S 2 SGG für Zustellungen im Ausland vorgesehene Dreimonatsfrist. Wegen Fristablaufs kann der Mangel auch nicht mehr behoben werden. Unabhängig davon, dass die Urheberschaft der E-Mail vom 24.6.2019 nicht festgestellt werden kann, wäre der darin möglicherweise vom Kläger angekündigte Prozesskostenhilfeantrag verspätet.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 14.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 156/17
Vorinstanz: SG Berlin, vom 10.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 86 KR 858/13