BSG, Beschluss vom 17.06.2019 - Aktenzeichen B 5 R 81/19 B
Fehlende Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. Februar 2019 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe:
Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 6.2.2019 mit einem am 15.3.2019 beim BSG eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 14.3.2019 Beschwerde eingelegt und gleichzeitig beantragt, die Beschwerdebegründungsfrist um einen Monat zu verlängern.
Die Beschwerdebegründungsfrist ist daraufhin bis zum 3.6.2019 verlängert worden (§ 160a Abs 2 S 2 SGG ).
Mit Schriftsatz vom 23.5.2019 haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin das Mandat niedergelegt, ohne die Beschwerde begründet zu haben. Eine Begründung ist auch nicht durch andere zugelassene Prozessbevollmächtigte (§ 73 Abs 4 SGG ) erfolgt.
Die mangels Begründung unzulässige Beschwerde ist ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG ).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG .