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BSG - Entscheidung vom 17.06.2019

B 5 R 71/19 B

Normen:
SGG § 160a Abs. 4 S. 1

BSG, Beschluss vom 17.06.2019 - Aktenzeichen B 5 R 71/19 B

DRsp Nr. 2019/10573

Fehlende Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. Januar 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 4 S. 1;

Gründe:

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 12.2.2019 zugestellten Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 9.1.2019 mit einem am 11.3.2019 eingegangenen Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom selben Tag Beschwerde eingelegt und gleichzeitig beantragt, die Beschwerdebegründungsfrist um einen Monat zu verlängern. Die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist daraufhin bis zum 13.5.2019 verlängert worden (§ 160a Abs 2 S 2 SGG ).

Mit Schriftsatz vom 25.4.2019 haben die Prozessbevollmächtigten die Vertretung des Klägers niedergelegt, ohne die Beschwerde zu begründen. Diese ist bis zum Ablauf der verlängerten Begründungsfrist auch nicht durch einen anderen zugelassenen Prozessbevollmächtigten begründet worden.

Die Beschwerde ist daher durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 S 2 und 3 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG .

Vorinstanz: LSG Rheinland-Pfalz, vom 09.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 338/16
Vorinstanz: SG Koblenz, vom 24.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 462/14