BSG, Beschluss vom 25.06.2019 - Aktenzeichen B 14 AS 114/19 B
Fehlende Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 27. Februar 2019 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung, die ihm am 19.3.2019 zugestellt worden ist, beim BSG zunächst persönlich mit Schreiben vom 27.2.2019 und sodann durch seine Prozessbevollmächtigte (§ 73 Abs 4 SGG ) mit Schreiben vom 17.4.2019, das am selben Tag beim BSG eingegangen ist, Beschwerde eingelegt, diese aber nicht begründet.
Dem vom Kläger persönlich am 15.5.2019 eingereichten Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist konnte aufgrund des Postulationszwangs vor dem BSG nicht stattgegeben werden (§ 73 Abs 4 Satz 1 SGG ). Die hiervon in Kenntnis gesetzte Prozessbevollmächtigte hat mit Schreiben vom 28.5.2019 mitgeteilt, dass sie die Vertretung niedergelegt habe.
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG ), weil sie von einem postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten nicht innerhalb der bis zum 20.5.2019 laufenden Frist begründet worden ist (§ 160a Abs 2 SGG ).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .