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BSG - Entscheidung vom 26.09.2019

B 3 KR 29/19 B

Normen:
SGG § 160a Abs. 2

BSG, Beschluss vom 26.09.2019 - Aktenzeichen B 3 KR 29/19 B

DRsp Nr. 2019/16074

Fehlende Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 7. März 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 2 ;

Gründe:

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen LSG vom 7.3.2019 mit einem am 2.7.2019 eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten Beschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz vom 24.9.2019 haben die Prozessbevollmächtigten das Mandat niedergelegt, ohne die Beschwerde zuvor zu begründen. Eine Vertretung durch andere Prozessbevollmächtigte ist nicht erfolgt.

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der bis zum 5.9.2019 verlängerten Begründungsfrist begründet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 1 und 2 SGG ). Die Beschwerde musste daher in entsprechender Anwendung von § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Bayern, vom 07.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 20 KR 110/18
Vorinstanz: SG Würzburg, vom 23.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 409/16