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BSG - Entscheidung vom 19.08.2019

B 14 AS 268/19 B

Normen:
SGG § 160a Abs. 2

BSG, Beschluss vom 19.08.2019 - Aktenzeichen B 14 AS 268/19 B

DRsp Nr. 2019/15124

Fehlende Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 28. Mai 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 2 ;

Gründe:

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung, die seinem Prozessbevollmächtigten am 5.6.2019 zugestellt worden ist, beim BSG mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG ) am 2.7.2019 Beschwerde eingelegt, diese aber nicht begründet.

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG ), weil sie von dem Prozessbevollmächtigten nicht innerhalb der bis zum 5.8.2019 laufenden Frist begründet worden ist (§ 160a Abs 2 SGG ). Dass das Mandat des Prozessbevollmächtigten auf die Einlegung der Beschwerde beschränkt war, ist dessen Schreiben nicht zu entnehmen, sodass die gesetzliche Frist für die Beschwerdebegründung zu wahren war (vgl BSGE 40, 111 = SozR 1500 § 160a Nr 8; BSG vom 5.8.2002 - B 11 AL 137/02 B).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, vom 28.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 943/17
Vorinstanz: SG Hildesheim, vom 11.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 43 AS 696/16