Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BSG - Entscheidung vom 07.05.2019

B 9 SB 18/19 B

Normen:
SGG § 160a Abs. 2

BSG, Beschluss vom 07.05.2019 - Aktenzeichen B 9 SB 18/19 B

DRsp Nr. 2019/13363

Fehlende Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Februar 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 2 ;

Gründe:

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 21.2.2019 (zugestellt am 28.2.2019) mit einem am 14.3.2019 beim BSG eingegangenen Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten fristgemäß Beschwerde eingelegt.

Die Beschwerde ist dennoch unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 29.4.2019 abgelaufenen Frist von einem vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten begründet worden ist (§ 160a Abs 2 S 1 SGG , § 73 Abs 4 SGG ).

Die Verwerfung des Rechtsmittels des Klägers erfolgt entsprechend § 169 S 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 21.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 SB 2892/18
Vorinstanz: SG Konstanz, vom 16.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 SB 2207/16