BSG, Beschluss vom 15.07.2019 - Aktenzeichen B 14 AS 184/19 B
Fehlende Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. März 2019 - L 13 AS 99/17 - wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung, die seinem Prozessbevollmächtigten am 2.4.2019 zugestellt worden ist, beim BSG mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG ) am 30.4.2019 Beschwerde eingelegt, diese aber nicht begründet. Der Prozessbevollmächtigte hat vielmehr mit Schreiben vom 1.7.2019 mitgeteilt, dass er die Vertretung niedergelegt habe.
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG ), weil sie von dem Prozessbevollmächtigten nicht innerhalb der bis zum 3.7.2019 laufenden verlängerten Frist begründet worden ist (§ 160a Abs 2 SGG ). Eine weitere Fristverlängerung ist nicht zulässig (§ 160a Abs 2 Satz 2 SGG ).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .