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BSG - Entscheidung vom 16.05.2019

B 13 R 334/18 B

Normen:
SGG § 160a Abs. 2

BSG, Beschluss vom 16.05.2019 - Aktenzeichen B 13 R 334/18 B

DRsp Nr. 2019/13169

Fehlende Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 6. November 2018 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Rechte beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 2 ;

Gründe:

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem am 12.11.2018 zugestellten Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 6.11.2018 mit einem durch Telefax am 12.12.2018 beim BSG eingegangenen Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom selben Tag Beschwerde eingelegt. Auf deren Antrag ist die Frist zur Begründung der Beschwerde um einen Monat bis zum 14.2.2019 verlängert worden (§ 160a Abs 2 S 2 SGG ). Mit am 13.2.2019 durch Telefax beim BSG in mehreren Teilen eingegangenen Schreiben vom selben Tag hat der Kläger Beiordnung eines Notanwalts für das Beschwerdeverfahren beantragt.

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der am 14.2.2019 abgelaufenen Frist durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten in einer den Anforderungen des § 160a Abs 2 S 3 SGG genügenden Weise begründet worden ist (§ 160a Abs 2 und 4 S 1 Halbs 2, § 73 Abs 4 , § 169 S 2 und 3 SGG ). Zwar enthält die Beschwerdeschrift vom 12.12.2018 eine kurze Begründung, wonach die Revision "gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen" sei. Hierdurch wird jedoch entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keiner der in § 160 Abs 2 SGG genannten Zulassungsgründe hinreichend dargelegt oder bezeichnet (zu den insoweit geltenden Anforderungen vgl allgemein Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG , 12. Aufl 2017, § 160a RdNr 13c ff mwN).

Der mit Schreiben vom 13.2.2019 gestellte Antrag des Klägers auf Beiordnung eines sog Notanwalts ist abzulehnen. Nach § 202 S 1 SGG iVm § 78b ZPO hat das Prozessgericht in Verfahren mit Anwaltszwang einem Beteiligten auf seinen Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Rechte beizuordnen, wenn er einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Der Kläger hat jedoch eine zu seiner Vertretung bereite Rechtsanwältin gefunden und mandatiert, die Beschwerde eingelegt, die Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist beantragt und das Mandat bis zum Ablauf der verlängerten Beschwerdebegründungsfrist am 14.2.2019 nicht niedergelegt hat. Ebenso wenig hat der Kläger seiner Prozessbevollmächtigten das Mandat entzogen und das Erlöschen der Vollmacht gegenüber dem Senat angezeigt (vgl BSG Beschluss vom 1.2.2000 - B 10 LW 18/99 B).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, vom 06.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 295/18
Vorinstanz: SG Stade, vom 27.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 23 R 262/16