BSG, Beschluss vom 03.07.2019 - Aktenzeichen B 5 R 101/19 B
Fehlende Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 28. Februar 2019 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe:
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 7.3.2019 zugestellten Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 28.2.2019 mit einem am 8.4.2019 beim BSG eingegangenen Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom selben Tag Beschwerde eingelegt.
Nach § 160a Abs 2 S 1 SGG ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Dies ist bis zum Ablauf der nach § 160a Abs 2 S 2 SGG antragsgemäß bis zum 31.5.2019 verlängerten Begründungsfrist nicht geschehen.
Die Beschwerde ist daher durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 S 2 und 3 SGG ).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG .