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BSG - Entscheidung vom 03.07.2019

B 5 R 101/19 B

Normen:
SGG § 160a Abs. 2

BSG, Beschluss vom 03.07.2019 - Aktenzeichen B 5 R 101/19 B

DRsp Nr. 2019/13127

Fehlende Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 28. Februar 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 2 ;

Gründe:

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 7.3.2019 zugestellten Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 28.2.2019 mit einem am 8.4.2019 beim BSG eingegangenen Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom selben Tag Beschwerde eingelegt.

Nach § 160a Abs 2 S 1 SGG ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Dies ist bis zum Ablauf der nach § 160a Abs 2 S 2 SGG antragsgemäß bis zum 31.5.2019 verlängerten Begründungsfrist nicht geschehen.

Die Beschwerde ist daher durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 S 2 und 3 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG .

Vorinstanz: LSG Sachsen-Anhalt, vom 28.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 399/16
Vorinstanz: SG Magdeburg, vom 05.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 1439/13