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BSG - Entscheidung vom 03.04.2019

B 1 KR 84/18 B

Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1
ZPO § 117 Abs. 2
ZPO § 117 Abs. 4

BSG, Beschluss vom 03.04.2019 - Aktenzeichen B 1 KR 84/18 B

DRsp Nr. 2020/1310

Erstattung von Behandlungs- und Laborkosten Ablehnung eines PKH-Antrages Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem hierfür vorgeschriebenen Formular

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 25. September 2018 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt M. R. beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 25. September 2018 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 117 Abs. 2 ; ZPO § 117 Abs. 4 ;

Gründe:

I

Der bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kläger ist mit seinem Begehren auf Erstattung von Behandlungs- und Laborkosten (zuletzt 1264,78 Euro) bei der Beklagten und in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben (LSG-Urteil vom 25.9.2018, zugestellt am 12.10.2018).

Der Kläger beantragt, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt M. R. zu gewähren und wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil. Zudem beantragt er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Er sei aus gesundheitlichen Gründen nicht zur fristgerechten Übersendung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der Lage gewesen, wie sich aus den Attesten seines Hausarztes H. (19.12.2018; 21.1.2019) und dem Entlassungsbericht des Klinikums S. (24.10.2018) ergebe.

II

Die Bewilligung von PKH unter Beiordnung von Rechtsanwalt M. R. ist abzulehnen (dazu 1.), die Beschwerde des Klägers ist zu verwerfen (dazu 2.).

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte PKH unter Beiordnung eines anwaltlichen Bevollmächtigten.

a) Nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm §§ 114 , 121 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn - ua - die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt es.

Ein Rechtsmittelkläger ist nur dann an der Einhaltung der Rechtsmittelfrist wegen Bedürftigkeit ohne sein Verschulden gehindert, wenn er innerhalb der Rechtsmittelfrist einen Antrag auf Bewilligung von PKH stellt und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) auf dem vorgeschriebenen Formular einreicht (vgl zB BSG Beschluss vom 15.8.2018 - B 1 KR 55/18 B - Juris RdNr 4 mwN; BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2).

Für die Bewilligung von PKH ist nach der Rspr des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes grundsätzlich Voraussetzung, dass sowohl der Antrag auf PKH als auch die Er- klärung in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 117 Abs 2 und 4 ZPO ) bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG eingehen ( BSG SozR 1750 § 117 Nr 1). Darauf hat das LSG den Kläger bereits in den Erläuterungen zur PKH, die dem angefochtenen LSG-Urteil beigefügt waren, hingewiesen. Der Kläger hat nicht innerhalb der Monatsfrist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 160a Abs 1 S 2, § 64 Abs 2 SGG ), die am 13.10.2018, dem Tag nach der Zustellung des LSG-Urteils, begann und mit dem Ablauf des 12.11.2018 - einem Montag - endete, die Erklärung beim BSG auf dem vorgeschriebenen Formular eingereicht, sondern erst am 13.11.2018.

b) Dem Kläger ist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 SGG zu gewähren. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung liegen nicht vor, denn der Kläger war nicht iS des § 67 Abs 1 SGG "ohne Verschulden" gehindert, innerhalb der Monatsfrist eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Erklärung beim BSG einzureichen.

Insbesondere war der Kläger hieran nicht wegen Krankheit gehindert. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn er krankheitsbedingt weder in der Lage gewesen wäre, selbst zu handeln noch einen Dritten hiermit zu beauftragen ( BSG Beschluss vom 25.2.1992 - 9a BVg 10/91 - Juris unter Hinweis auf BVerwG Beschluss vom 19.7.1962 - VIII B 186.60 = MDR 1962, 931 und BFH Beschluss vom 28.3.1990 - V B 25/90 = BFH/NV 1991, 247 ). Hierfür ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte.

Aus den Attesten seines Hausarztes geht hervor, dass der Kläger "den ganzen Oktober" wegen einer schweren Herpesinfektion "schwer erkrankt" war (Attest vom 19.12.2018) und unter einer chronischen Darmerkrankung mit Entzündungen ua des Kolons, krampfartigen Schmerzen und rezidivierenden Durchfällen in hoher Frequenz leidet (Attest vom 21.1.2019). Den vorliegenden Unterlagen lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass diese Erkrankung so schwer war, dass sie jegliches eigenständiges Handeln des Klägers nach der Entlassung aus dem Krankenhaus bis zum Ablauf der Frist (12.11.2018) ausschloss. Dem steht bereits entgegen, dass der Kläger ungeachtet der bescheinigten Erkrankung am Wochenende vor dem Fristablauf (Montag 12.11.2018) durchaus in der Lage war, am 10.11.2018 (Samstag) per Telefax Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen und PKH zu beantragen sowie am 11.11.2018 (Sonntag) die Erklärung zu unterschreiben. Wieso er vor Ablauf der Frist nicht auch in der Lage gewesen sein soll, die Erklärung fristgerecht per Briefpost oder per Telefax an das BSG zu übermitteln, ist nicht nachzuvollziehen. Dies gilt umso mehr, als der stationäre Krankenhausaufenthalt am 24.10.2018 in stabilem Allgemeinzustand endete (Entlassungsbericht des Klinikums S. vom 24.10.2018).

2. Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG ). Sie entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften, weil sie nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG ) eingelegt worden ist. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf hat das LSG den Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen. Der Kläger hat jedoch durch ein von ihm selbst unterschriebenes Schreiben Beschwerde eingelegt.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, vom 25.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 14/18
Vorinstanz: SG Hannover, vom 06.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KR 1428/16