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BSG - Entscheidung vom 20.05.2019

B 1 KR 11/19 B

Normen:
SGB V § 13 Abs. 3a S. 6
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1

BSG, Beschluss vom 20.05.2019 - Aktenzeichen B 1 KR 11/19 B

DRsp Nr. 2019/8748

Erstattung der Kosten einer stationären Liposuktion Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Beschleunigung der Bewilligungsverfahren bei den KKn Schnelle Klärung der Leistungsansprüche

1. Der Zweck des § 13 Abs. 3a SGB V ist es, die Bewilligungsverfahren bei den KKn zu beschleunigen und damit eine schnelle Klärung der Leistungsansprüche herbeizuführen.2. Dieses Ziel ist mit der Entscheidung der KK über den Leistungsantrag innerhalb der ab Antragstellung laufenden Frist erreicht.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21. Januar 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 3a S. 6; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I

Die bei der beklagten Krankenkasse (KK) versicherte Klägerin ist mit ihrem Begehren auf zuletzt Erstattung der Kosten einer stationären Liposuktion (9255,37 Euro) bei der Beklagten und in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat zur Begründung ausgeführt, ein Anspruch aufgrund Genehmigungsfiktion bestehe nicht. Die Beklagte habe innerhalb der hier maßgeblichen gesetzlichen Frist von fünf Wochen über den Antrag der Versicherten entschieden und sowohl eine ambulante als auch eine stationäre Liposuktion abgelehnt. Ob die Begründung inhaltlich trage, sei ohne Belang. Auch die Voraussetzungen eines Kostenerstattungsanspruchs nach § 13 Abs 3 S 1 SGB V lägen nicht vor (Beschluss vom 21.1.2019).

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Beschluss.

II

Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 S 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung des allein geltend gemachten Revisionszulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ).

1. Die Klägerin legt die für eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache notwendigen Voraussetzungen nicht in der gesetzlich gebotenen Weise dar. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwieweit diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 33 S 151 f mwN). Die Klägerin richtet ihr Vorbringen hieran nicht aus.

Die Klägerin sieht als klärungsbedürftig an, "ob eine rechtswidrige Entscheidung der beklagten Krankenkasse innerhalb der von § 13 Abs. 3 a SGB V festgesetzten Frist die Fiktionswirkung des § 13 Abs. 3 a S. 6 sperren kann." Hierzu führt sie aus, sie habe mit ihrem Antrag die Versorgung mit einer stationären Liposuktion begehrt. Die Begründung der ablehnenden Entscheidung gehe aber lediglich auf die Voraussetzungen einer ambulanten Behandlung ein.

Die Klägerin zeigt schon die Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage nicht auf. Das Bedürfnis für die Klärung einer Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren fehlt ua, wenn ihre Beantwortung nach der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rspr keinem vernünftigen Zweifel unterliegt, die Frage also "geklärt" ist (vgl zB BSG Beschluss vom 21.10.2010 - B 1 KR 96/10 B - RdNr 7; BSG Beschluss vom 22.2.2017 - B 1 KR 73/16 B - Juris RdNr 8 mwN). Die Klägerin legt nicht dar, wieso unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rspr noch Klärungsbedarf verbleibt. Sie geht nicht darauf ein, dass nach der Rspr des erkennenden Senats, der Zweck des § 13 Abs 3a SGB V , die Bewilligungsverfahren bei den KKn zu beschleunigen und damit eine schnelle Klärung der Leistungsansprüche herbeizuführen, mit der Entscheidung der KK über den Leistungsantrag innerhalb der ab Antragstellung laufenden Frist erreicht ist (vgl BSG SozR 4-2500 § 137c Nr 10 RdNr 9, auch für BSGE vorgesehen).

Soweit die Klägerin vorträgt, die Entscheidung der Beklagten sei nicht deckungsgleich mit ihrem Begehren, setzt sie sich nicht damit auseinander, dass das LSG ausgeführt hat, die Beklagte habe sowohl eine ambulante als auch eine stationäre Leistungserbringung abgelehnt und damit den Antrag der Klägerin (mehr als) vollständig beschieden. Im Kern wendet sich die Klägerin nur gegen die Richtigkeit der LSG-Entscheidung. Solches Vorbringen reicht indes nicht aus, um die Revision zuzulassen (stRspr, vgl zB BSG SozR 1500 § 160a Nr 7; BSG Beschluss vom 8.2.2006 - B 1 KR 65/05 B - Juris RdNr 15; BSG Beschluss vom 10.3.2011 - B 1 KR 134/10 B - Juris RdNr 11 mwN).

2. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG ).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 21.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KR 605/17
Vorinstanz: SG Duisburg, vom 25.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 KR 138/17