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BSG - Entscheidung vom 13.02.2019

B 11 AL 77/18 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2

BSG, Beschluss vom 13.02.2019 - Aktenzeichen B 11 AL 77/18 B

DRsp Nr. 2019/4372

Erhebung einer Winterbeschäftigungsumlage Rüge der Verletzung materiellen Rechts im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Wird im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde weder ausdrücklich noch sinngemäß ein Zulassungsgrund behauptet, sondern allein eine Verletzung des materiellen Rechts gerügt, genügt dies nicht zur formgerechten Begründung einer Beschwerde.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 23. Oktober 2018 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auf 2512,80 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig und daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG , § 169 SGG ).

Gemäß § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3); dabei kann der geltend gemachte Verfahrensmangel auf eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 letzte Alt SGG ). In der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des LSG abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG ).

Vorliegend ist kein Zulassungsgrund in der erforderlichen Weise dargelegt oder bezeichnet worden. Vielmehr beschränkt sich die Beschwerde des Klägers, der sich in der Sache gegen die Erhebung einer Winterbeschäftigungsumlage wendet, im Wesentlichen darauf, auszuführen, warum die vom LSG vertretene Rechtsauffassung nicht haltbar sei. Wird aber weder ausdrücklich noch sinngemäß ein Zulassungsgrund behauptet, sondern allein eine Verletzung des materiellen Rechts gerügt, wird den Formerfordernissen von vornherein nicht genügt (vgl zu den allgemeinen Anforderungen an die Beschwerdebegründung nur Voelzke in Schlegel/Voelzke, jurisPK- SGG , 1. Aufl 2017, § 160a RdNr 73 ff). Auch soweit der Kläger ausführt, "die Verweigerung der Zulassung der Gegenbeweisführung (Vernehmung der Mitarbeiter als Zeugen)" verstoße gegen den "Rechtsstaatsgrundsatz" und das Recht auf rechtliches Gehör, ist kein Verfahrensfehler in der gebotenen Weise bezeichnet. Denn der Kläger, der sich in beiden Rechtszügen mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt hat, ohne auf einer Vernehmung bestimmter Zeugen zu bestehen, bezieht sich nicht auf einen förmlichen Beweisantrag und er versäumt es auch darzulegen, dass das LSG, das wegen der klaren Sachlage keine Veranlassung zu weiteren Ermittlungen gesehen hat, einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO , denn der Kläger ist kein Leistungsempfänger iS des § 183 SGG .

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 197a SGG iVm § 52 Abs 3 , § 47 Abs 1 GKG .

Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, vom 23.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 AL 104/17
Vorinstanz: SG Osnabrück, vom 20.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 43 AL 27/13