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BSG - Entscheidung vom 16.09.2019

B 10 EG 6/19 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
BEEG § 2c Abs. 1 S. 2

BSG, Beschluss vom 16.09.2019 - Aktenzeichen B 10 EG 6/19 B

DRsp Nr. 2019/14253

Einordnung von sonstigen Bezügen bei der Elterngeldbemessung Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. Februar 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ; BEEG § 2c Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I

Den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf höheres Elterngeld hat das LSG mit Urteil vom 18.2.2019 verneint. Das Urlaubsgeld für die Monate Juni und Dezember 2014 sowie die Sonderzahlung im Dezember 2014 seien in Übereinstimmung mit den Lohnsteuerrichtlinien vom Arbeitgeber in der Lohnsteueranmeldung bestandskräftig als sonstige Bezüge ausgewiesen worden, die im Rahmen der Elterngeldbemessung nicht zu berücksichtigen seien.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie macht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Begründung vom 21.5.2019 genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) nicht ordnungsgemäß dargelegt worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG ).

Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG , wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss daher, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG Beschluss vom 30.4.2018 - B 9 V 58/17 B - juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 2.5.2017 - B 5 R 401/16 B - juris RdNr 6, jeweils mwN). Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht.

Unabhängig davon, dass die Klägerin als zwingende Grundvoraussetzung für die ordnungsgemäße Darlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde bereits den Sachverhalt, der dem angefochtenen Urteil des LSG zugrunde liegt, nicht hinreichend mitgeteilt hat (vgl zu diesem Erfordernis zB BSG Beschluss vom 8.11.2018 - B 9 V 29/18 B - juris RdNr 5 mwN), hat sie auch keine Rechtsfrage iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG bezeichnet. Die Formulierung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das BSG als Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (stRspr, zB BSG Beschluss vom 22.3.2018 - B 9 V 6/18 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 9.1.2017 - B 12 KR 35/16 B - juris RdNr 9). Keinesfalls gehört es zu den Aufgaben des BSG , den Vortrag daraufhin zu untersuchen, ob sich aus ihm eventuell eine entsprechende Rechtsfrage herausfiltern ließe (stRspr, zB BSG Senatsbeschluss vom 10.9.2014 - B 10 ÜG 3/14 B - juris RdNr 11; BSG Beschluss vom 6.4.2010 - B 5 R 8/10 B - juris RdNr 10).

Sofern die Klägerin meint, § 2c Abs 1 Satz 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz ( BEEG ) bedürfe "der ergänzenden Auslegung, um insoweit das Spannungsfeld zwischen gesetzlicher Regelung und für den Arbeitgeber auf Basis der Lohnsteuerrichtlinie erlassenen Vereinfachungsregelung zu Gunsten der Arbeitnehmerin aufzulösen", versäumt sie es zudem, sich mit der bereits ergangenen Rechtsprechung des Senats zu der Bestimmung des § 2c Abs 1 Satz 2 BEEG auseinanderzusetzen und auf dieser Grundlage zu prüfen, ob sich aus dieser Rechtsprechung bereits Anhaltspunkte für den von ihr aufgeworfenen (vermeintlichen) Problemkreis entnehmen lassen. Denn auch dann gilt eine Rechtsfrage bereits als geklärt (stRspr, zB BSG Beschluss vom 12.4.2019 - B 9 SB 4/19 B - juris RdNr 7 f mwN). In diesem Zusammenhang versäumt die Klägerin es auch, sich mit der vom LSG tragend angenommene Bindungswirkung der Lohnsteueranmeldung des Arbeitgebers zu beschäftigen. Anlass hierzu hätte bereits deshalb bestanden, weil der Senat entschieden hat, dass die Behandlung von Entgeltbestandteilen im Lohnsteuerabzugsverfahren die Beteiligten des Elterngeldverfahrens bindet, wenn die Lohnsteueranmeldung bestandskräftig geworden ist (s hierzu Senatsurteil vom 14.12.2017 - B 10 EG 7/17 R - BSGE 125, 62 = SozR 4-7837 § 2c Nr 2, RdNr 34 ff). Ob und inwieweit auf dieser Grundlage das von der Klägerin in ihrem Beschwerdevortrag bezogen auf ihren Fall aufgezeigte "Spannungsverhältnis zwischen der Abgrenzung des laufenden Lohns von den sonstigen Bezügen" in dem angestrebten Revisionsverfahren überhaupt noch klärungsfähig sein kann, legt sie nicht dar.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG ).

Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Rheinland-Pfalz, vom 18.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 EG 1/17
Vorinstanz: SG Koblenz, vom 21.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 EG 14/16