Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BSG - Entscheidung vom 09.05.2019

B 14 AS 48/18 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3

BSG, Beschluss vom 09.05.2019 - Aktenzeichen B 14 AS 48/18 B

DRsp Nr. 2019/10063

Einkommensberücksichtigung von Verletztenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 31. Januar 2018 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG ).

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist nicht zulässig. Keinen der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe hat der Kläger in der Begründung der Beschwerde schlüssig dargelegt oder bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG ).

Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (vgl BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11). Die abstrakte Rechtsfrage ist klar zu formulieren, um an ihr die weiteren Voraussetzungen für die Revisionszulassung nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG prüfen zu können (Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, IX. Kap, RdNr 181). Es ist aufzuzeigen, dass die Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und die Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16). Hierfür ist eine Auseinandersetzung mit den einschlägigen oberstgerichtlichen Entscheidungen ebenso erforderlich wie die Darlegung, dass sich aus diesen keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage ergeben (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 8). Schließlich hat ein Beschwerdeführer zur Darlegung der Entscheidungserheblichkeit den nach seiner Auffassung vom Revisionsgericht einzuschlagenden Weg der Nachprüfung des angefochtenen Urteils und dabei insbesondere den Schritt darzustellen, der die Entscheidung der als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfrage notwendig macht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).

Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Als grundsätzlich klärungsbedürftig erachtet sie die Frage, ob die "Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen nach DDR-Recht mit immateriellem Ausgleichscharakter zur Privilegierung von Renteneinkünften nach § 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB II a. F. bzw. § 11a Abs. 2 SGB II n. F." notwendig ist. Der Kläger legt bereits nicht dar, inwieweit es im vorliegenden Rechtsstreit auf die Beantwortung dieser Frage ankommt und sie deshalb in einem möglichen Revisionsverfahren klärungsfähig ist. Daneben fehlen hinreichende Darlegungen zur Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage. Die Beschwerde geht insbesondere weder auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Einkommensberücksichtigung von Verletztenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung (vgl nur BSG vom 5.9.2007 - B 11b AS 15/06 R - BSGE 99, 47 = SozR 4-4200 § 11 Nr 5) und deren Verfassungsmäßigkeit (BVerfG vom 16.3.2011 - 1 BvR 591/08 ua - NZS 2011, 895 ) ein, noch speziell auf die Anrechnung ehemaliger DDR-Unfallrenten, die in die gesetzliche Unfallversicherung überführt wurden (vgl hierzu BSG vom 17.3.2009 - B 14 AS 15/08 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 20).

Auch ein Verfahrensmangel ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen, auf dem iS des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der § 109 SGG (Anhörung eines bestimmten Arztes) und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG ).

Soweit der Kläger eine Aufklärungsrüge erhebt, fehlt es bereits an der Bezeichnung eines solchen Beweisantrags. Soweit er geltend macht, die angegriffene Entscheidung sei mit dem Akteninhalt nicht vereinbar, rügt er eine Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG , auf die eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht erfolgreich gestützt werden kann. Die gerügte Verletzung richterlicher Hinweispflichten hat vorliegend neben der Sachaufklärungsrüge keine eigenständige Bedeutung. Im Hinblick auf alle erhobenen Verfahrensrügen gilt zudem, dass der Kläger nicht hinreichend aufzeigt, inwieweit das Urteil des LSG auf diesen - behaupteten - Verfahrensmängeln beruhen kann.

Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Sachsen-Anhalt, vom 31.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 702/16
Vorinstanz: SG Magdeburg, vom 27.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 43 AS 2848/12