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BSG - Entscheidung vom 05.06.2019

B 1 KR 5/19 S

Normen:
SGG § 177

BSG, Beschluss vom 05.06.2019 - Aktenzeichen B 1 KR 5/19 S

DRsp Nr. 2019/9792

Eilverfahren zur Erlangung von Leistungen einer Krankenkasse

Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24. Mai 2019 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24. Mai 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 177 ;

Gründe:

I

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen von der Krankenkasse, der Antragsgegnerin. Bei den Vorinstanzen ist er hiermit ohne Erfolg geblieben: Das LSG hat die Beschwerde des Antragstellers gegen den eine einstweilige Anordnung und Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) ablehnenden Beschluss des SG zurückgewiesen und die Bewilligung von PKH für das Beschwerdeverfahren abgelehnt (Beschluss vom 24.5.2019).

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde. Zudem beantragt er PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts.

II

Der Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens ist abzulehnen, die Beschwerde des Antragstellers als unzulässig zu verwerfen.

1. Nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Abs 1 S 1 und § 121 Abs 1 ZPO kann einem Beteiligten für ein Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Hieran fehlt es. Die von dem Antragsteller selbst eingelegte Beschwerde hat voraussichtlich keinen Erfolg, weil sie nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen ist. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - von hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG , § 17a Abs 4 S 4 GVG und § 202 S 3 SGG iVm § 74 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Da PKH nicht bewilligt werden kann, entfällt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO .

2. Die Beschwerde ist aus den zu 1. genannten Gründen entsprechend § 169 S 3 SGG ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG ) als unzulässig zu verwerfen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 24.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 KR 368/19
Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 24.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 KR 369/19
Vorinstanz: SG Köln, vom 25.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 KR 600/19