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BSG - Entscheidung vom 18.06.2019

B 12 R 1/19 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2

BSG, Beschluss vom 18.06.2019 - Aktenzeichen B 12 R 1/19 B

DRsp Nr. 2019/11683

Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. November 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 895,87 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob die Klägerin für die Zeit vom 2.1.2010 bis zum 31.12.2013 Sozialversicherungs- und Umlagebeiträge nebst Säumniszuschlägen in Höhe von insgesamt 15 895,87 Euro zu zahlen hat, weil die Beigeladene zu 1. in ihrer steuerberatenden Tätigkeit für die Klägerin aufgrund einer Beschäftigung der Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag (Bescheid vom 13.11.2015, Widerspruchsbescheid vom 9.3.2017). Das SG Nürnberg hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 7.11.2017). Das Bayerische LSG hat die Berufung zurückgewiesen. Auch wenn einige Indizien auf eine selbstständige Tätigkeit hinwiesen, sei nach dem Gesamtbild der Tätigkeit von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen. Hinsichtlich der unterbliebenen Beitragszahlung liege bedingter Vorsatz vor (Urteil vom 21.11.2018). Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde.

II

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG ). Die Klägerin hat die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ), der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) und des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG ) nicht hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine abstrakt-generelle Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - allgemeine Bedeutung hat und aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung einer Klärung durch das Revisionsgericht bedarf (Klärungsbedürftigkeit) und fähig (Klärungsfähigkeit) ist. Mit der Beschwerdebegründung ist daher zunächst aufzuzeigen, welche rechtliche Frage sich zu einer bestimmten Norm des Bundesrechts iS des § 162 SGG stellt. Sodann ist anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums darzutun, weshalb deren Klärung erforderlich und im angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist. Schließlich ist aufzuzeigen, dass der angestrebten Entscheidung eine über den Einzelfall hinausgehende Breitenwirkung zukommt ( BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Die Klägerin hat keine Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG ) mit höherrangigem Recht ( BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - Juris RdNr 11 mwN) formuliert. Die Bezeichnung einer hinreichend bestimmten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann ( BSG Beschluss vom 10.9.2014 - B 10 ÜG 3/14 B - Juris RdNr 11 mwN). Eine Rechtsfrage ist so konkret zu formulieren, dass sie als Grundlage für die Darlegung der weiteren Merkmale der grundsätzlichen Bedeutung (Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit, Breitenwirkung) geeignet ist (Voelzke in Schlegel/Voelzke, jurisPK- SGG , 1. Aufl 2017, § 160a SGG RdNr 97).

2. Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass das angefochtene Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine solche Abweichung ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage zum Bundesrecht die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. Insoweit genügt es nicht darauf hinzuweisen, dass das LSG seiner Entscheidung nicht die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde gelegt hätte. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Divergenz. Sie liegt daher nicht schon dann vor, wenn das angefochtene Urteil nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG , der GmSOGB oder das BVerfG entwickelt hat, sondern erst dann, wenn das LSG diesen Kriterien auch widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe bei seiner Entscheidung herangezogen hat (vgl BSG Beschlüsse vom 12.5.2005 - B 3 P 13/04 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 6 RdNr 5 und 16.7.2004 - B 2 U 41/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 4 RdNr 6, jeweils mwN).

Eine solche Abweichung hat die Klägerin nicht dargetan. Sie behauptet eine Divergenz zur Rechtsprechung des BSG , benennt aber weder eine konkrete Entscheidung noch einen höchstrichterlichen Rechtssatz, von der/dem das LSG abgewichen sein soll. Soweit die Klägerin ausführt, das LSG sei zu Unrecht von einer abhängigen Beschäftigung und von bedingtem Vorsatz ausgegangen, wird die Richtigkeit des angefochtenen Urteils beanstandet. Die Behauptung, die angefochtene Entscheidung sei inhaltlich unrichtig, kann aber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18).

3. Ein Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, ist ebenfalls nicht hinreichend bezeichnet. Die Klägerin legt schon nicht dar, welche verfahrensrechtliche Norm das LSG verletzt hätte. Soweit sie eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung und damit einen Verstoß gegen § 136 Abs 1 Nr 5 SGG rügen sollte, hat sie nicht aufgezeigt, warum sie diese nicht durch eine Berichtigung des Tatbestands (§ 139 SGG ) hätte korrigieren lassen können (vgl BSG Beschluss vom 6.1.2016 - B 13 R 411/15 B - Juris RdNr 7).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 154 Abs 2 und § 162 Abs 3 VwGO .

5. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 52 Abs 1 und 3 S 1, § 47 Abs 1 S 1 und Abs 3 sowie § 63 Abs 2 S 1 GKG .

Vorinstanz: LSG Bayern, vom 21.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 5174/17
Vorinstanz: SG Nürnberg, vom 07.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 16 R 305/17