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BSG - Entscheidung vom 03.06.2019

B 11 AL 5/19 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2

BSG, Beschluss vom 03.06.2019 - Aktenzeichen B 11 AL 5/19 B

DRsp Nr. 2019/10404

Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27. September 2018 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Kläger den von ihm allein geltend gemachten Zulassungsgrund der Divergenz nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet hat (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG ). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG , § 169 SGG ).

Eine Abweichung (Divergenz) iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG ist nur dann hinreichend dargelegt, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht. Eine Abweichung liegt nicht schon vor, wenn die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG , der GmSOGB oder das BVerfG aufgestellt haben, weil die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall nicht die Zulassung einer Revision wegen Abweichung rechtfertigt. Erforderlich ist vielmehr, dass das LSG diesen Kriterien widersprochen und über den Einzelfall hinausgehende andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die - behauptete - Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die fehlende Übereinstimmung im Grundsätzlichen kann die Zulassung wegen Abweichung begründen (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34; Voelzke in Schlegel/Voelzke, jurisPK- SGG , 1. Aufl 2017, § 160 RdNr 119). Diese Anforderungen sind nicht erfüllt.

Die Beschwerdebegründung des Klägers, der sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Alg wendet, wird diesen Darlegungserfordernissen nicht gerecht. Er macht geltend, das BSG habe den Rechtssatz aufgestellt, eine Heilung des Anhörungsmangels allein durch die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens setze zumindest voraus, dass der Ausgangsbescheid alle wesentlichen (Haupt-)Tatsachen, dh alle Tatsachen, die die Behörde ausgehend von ihrer materiell-rechtlichen Rechtsansicht berücksichtigen müsse und könne, nennen müsse (Hinweis auf BSG vom 26.7.2016 - B 4 AS 47/15 R). Indem das LSG unter Verweis auf die Feststellungen des SG ausgeführt habe, dass die gemäß § 24 Abs 1 SGB X erforderliche Anhörung im Widerspruchsverfahren nachgeholt worden sei, habe das LSG über den hier vorliegenden Einzelfall hinaus zum Ausdruck gebracht, dass es für die Nachholung einer erforderlichen Anhörung ausreichend sei, wenn der Betroffene Gelegenheit erhalte, sich zu einem Gesichtspunkt der Behördenentscheidung, hier der Frage der Verfügbarkeit, zu äußern. Dadurch weiche das LSG von der bezeichneten Rechtsprechung des BSG ab.

Daraus wird nicht deutlich, dass das LSG tatsächlich einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt hat. Dies schließt der Kläger allein aus der Rechtsanwendung des LSG im vorliegenden Einzelfall, denn ausdrücklich hat das LSG keinen Rechtssatz zu den Anforderungen an die Nachholung einer Anhörung aufgestellt. Deshalb hätte es weiterer Ausführungen dazu bedurft, dass insoweit auch eine unrichtige Rechtsanwendung ohne Abweichung im Grundsätzlichen - die hier nahe liegen könnte - ausgeschlossen ist, die keine Zulassung wegen Abweichung zu rechtfertigen vermag.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Bayern, vom 27.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 AL 123/15
Vorinstanz: SG München, vom 22.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 36 AL 167/12