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BSG - Entscheidung vom 26.09.2019

B 5 R 211/19 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2

BSG, Beschluss vom 26.09.2019 - Aktenzeichen B 5 R 211/19 B

DRsp Nr. 2019/15620

Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. Juli 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

Mit Beschluss vom 8.7.2019 hat das LSG Rheinland-Pfalz einen Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf eine Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG .

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ),

- das Urteil von einer Entscheidung des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.

Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz, dass der angefochtene Beschluss auf der Abweichung beruht. Diese Voraussetzungen sind in der Beschwerdebegründung im Einzelnen darzulegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 mwN). Diesen Anforderungen ist nicht genügt.

Nach dem Vorbringen des Klägers beruht die Entscheidung des LSG auf folgendem Rechtssatz: "Der Kläger kann noch körperliche Tätigkeit mindestens sechs Stunden arbeitstäglich, d.h. an 5 Tagen in der Woche, verrichten und trotz angenommenen Tätigkeitsausschlüssen sind diese bei dem Kläger nicht derart gravierend, dass ausnahmsweise eine Verschlossenheit des allgemeinen Arbeitsmarktes anzunehmen wäre." Mit dieser Formulierung hat der Kläger keinen abstrakten Rechtssatz des Berufungsgerichts bezeichnet, sondern eine individuelle, auf ihn bezogene Tatsachenfeststellung.

Ebenso wenig benennt die Beschwerdebegründung einen abstrakten Rechtssatz des BSG , dem das LSG angeblich widersprochen hat. Der Kläger referiert vielmehr die Rechtsprechung des BSG zu dem Recht der Renten wegen Erwerbsminderung bzw wegen Erwerbs- und Berufsunfähigkeit und vertritt die Rechtsansicht, das LSG sei "fälschlicherweise" davon ausgegangen, er könne noch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes tätig sein. Aus den dargelegten höchstrichterlichen Ausführungen zieht er den Schluss, dass bei ihm entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts eine "Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen" vorliege, die eine konkrete Benennung einer noch in Betracht kommenden Verweisungstätigkeit erfordere. Das LSG habe Inhalt und Grenzen des unbestimmten Rechtsbegriffs der ungewöhnlichen Leistungseinschränkung und insbesondere die festgestellten Leistungsstörungen "Sehstörung und Schwindelsensationen" nicht berücksichtigt.

Eine Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG kommt nur in Betracht, wenn das LSG die höchstrichterliche Rechtsprechung infrage stellt, dh eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt. Verkennt es hingegen die Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung - was der Kläger behauptet - und wendet deshalb das Recht angeblich unrichtig an, liegt hierin nur eine Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall. Die Zulassung der Revision wird aber nur durch eine Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet.

Mit seinem Vorbringen greift der Kläger letztlich die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts an. Auf eine Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG kann eine Nichtzulassungsbeschwerde jedoch nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG nicht gestützt werden.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG .

Vorinstanz: LSG Rheinland-Pfalz, vom 08.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 277/18
Vorinstanz: SG Trier, vom 14.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 144/17