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BSG - Entscheidung vom 14.08.2019

B 14 AS 273/18 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2

BSG, Beschluss vom 14.08.2019 - Aktenzeichen B 14 AS 273/18 B

DRsp Nr. 2019/13880

Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 10. September 2018 - L 4 AS 273/17 - wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG ).

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision ua zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2). Keinen dieser vorliegend geltend gemachten Zulassungsgründe hat der Kläger in der Begründung der Beschwerde schlüssig dargelegt oder bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG ).

Mit der Rüge einer Abweichung (Divergenz) der angefochtenen Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des Bayerischen LSG ist schon kein gesetzlicher Zulassungsgrund in der Beschwerdebegründung bezeichnet, denn § 160 Abs 2 Nr 2 SGG erfordert, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abweicht.

Soweit in der Beschwerdebegründung aus der gerügten Abweichung auf eine grundsätzliche Bedeutung geschlossen wird, genügt dies nicht den Darlegungsanforderungen. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (vgl BSG vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11). Schon hieran fehlt es. Zudem fehlt jede Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BSG zu den Auswirkungen eines eröffneten Insolvenzverfahrens in einem sozialgerichtlichen Verfahren, in dem um SGB II -Leistungsansprüche gestritten wird (vgl BSG vom 16.10.2012 - B 14 AS 188/11 R - BSGE 112, 85 = SozR 4-4200 § 11 Nr 55, RdNr 15 ff; vgl dazu auch BGH vom 20.6.2013 - IX ZR 310/12 - juris RdNr 8).

Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Hamburg, vom 10.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 273/17
Vorinstanz: SG Hamburg, vom 28.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 23 AS 633/15