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BSG - Entscheidung vom 24.09.2019

B 5 RS 12/19 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2

BSG, Beschluss vom 24.09.2019 - Aktenzeichen B 5 RS 12/19 B

DRsp Nr. 2019/15499

Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Formgerechte Darlegung einer Divergenz Keine Rüge der Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall

1. Mit dem Vortrag in einer Divergenzrüge, das LSG habe sich "wegen der Verkennung der zutreffenden rechtlichen Bewertung in Widerspruch zur Rechtsprechung des BSG gesetzt", wird eine vermeintliche Unrichtigkeit des angefochtenen Beschlusses gerügt; das kann einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. 2. Nur die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen kann die Zulassung der Revision wegen Divergenz begründen, nicht hingegen die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 1. Juli 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

Mit Beschluss vom 1.7.2019 hat das Sächsische LSG einen Anspruch des Klägers auf Feststellung der Zeiten vom 18.4.1983 bis 30.6.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie der in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte verneint. Der Kläger erfülle nicht die sog betriebliche Voraussetzung. Er sei aufgrund eines rechtsgültigen Überleitungsvertrages vom 31.5.1990/22.6.1990 nach § 53 des Arbeitsgesetzbuches der DDR (DDR-AGB) am Stichtag 30.6.1990 bei dem Kombinatsbetrieb VEB M. D. des VEB Wohnungsbaukombinat D. beschäftigt gewesen. Bei diesem Betrieb habe es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens gehandelt.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf eine Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG .

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ),

- das Urteil von einer Entscheidung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.

1. Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zu Grunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz, dass der angefochtene Beschluss auf der Abweichung beruht. Diese Voraussetzungen sind in der Beschwerdebegründung im Einzelnen darzulegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 mwN).

Der Kläger trägt vor, die angefochtene Entscheidung weiche von dem Urteil des BSG vom 18.12.2003 (B 4 RA 20/03 R - SozR 4-8570 § 1 Nr 2) ab. In diesem habe das BSG entschieden, dass sich die Frage, ob ein Arbeitnehmer in der DDR nach den am 30.6.1990 bestehenden tatsächlichen Gegebenheiten die betriebliche Voraussetzung für eine Einbeziehung in das System der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz erfüllt habe, nicht nach dem Betrieb beurteilt, in dem er seine Arbeitspflicht tatsächlich zu erfüllen hatte, sondern nach dem Betrieb des Arbeitgebers. Das LSG sei in seinem Beschluss davon ausgegangen, dass der zunächst wegen Verstoßes gegen § 53 Abs 3 DDR-AGB schwebend unwirksame Überleitungsvertrag vom 31.5.1990/22.6.1990 nach Ablauf der Drei-Monats-Frist des § 60 Abs 1 Satz 1 DDR-AGB von Anfang an Wirksamkeit entfaltet habe. Mit dieser Rechtsauffassung habe sich das LSG wegen der Verkennung der zutreffenden rechtlichen Bewertung in Widerspruch zur Rechtsprechung des BSG gesetzt.

Mit diesem Vorbringen ist eine Divergenz nicht schlüssig bezeichnet. Der Kläger hat bereits keinen tragenden abstrakten Rechtssatz des LSG herausgestellt, mit dem das Berufungsgericht der Rechtsprechung des BSG widersprochen haben soll. Die Bezeichnung einer Abweichung iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG setzt die Darlegung voraus, dass das LSG die höchstrichterliche Rechtsprechung in der angefochtenen Entscheidung in Frage stellt. Hier hätte für den Kläger umso mehr Anlass bestanden, die angebliche Divergenz im Einzelnen darzulegen, weil sich das LSG in den Entscheidungsgründen auf die ständige Rechtsprechung des BSG und dabei auch auf das Urteil vom 18.12.2003 (aaO) berufen hat. Mit seinem Vortrag, das LSG habe sich "wegen der Verkennung der zutreffenden rechtlichen Bewertung in Widerspruch zur Rechtsprechung des BSG gesetzt", rügt der Kläger eine vermeintliche Unrichtigkeit des angefochtenen Beschlusses. Hierauf kann aber eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden. Nur die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen vermag die Zulassung der Revision wegen Abweichung zu begründen, nicht hingegen die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall.

2. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).

Der Kläger misst der Frage grundsätzliche Bedeutung bei,

"ob und wann ein Überleitungsvertrag gemäß § 53 DDR-AGB bei Verstoß gegen die DreiMonat-Frist des § 53 Absatz 2 DDR-AGB Wirksamkeit entfaltet, wenn der Arbeitnehmer von seinem Einspruchsrecht gemäß § 60 Absatz 1 DDR-AGB nicht binnen der gesetzlichen Frist Gebrauch gemacht hat, der Arbeitsvertrag aber die Regelung enthält, dass soweit der Vertrag gegen die arbeitsrechtlichen Regelungen verstößt, diese den Vertraglichen Regelungen vorgehen."

Mit dieser Formulierung hat der Kläger schon keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl § 162 SGG ) mit höherrangigem Recht aufgezeigt (vgl allgemein BSG Beschluss vom 24.10.2018 - B 13 R 239/17 B - juris RdNr 8 mwN). Weder § 53 noch § 60 DDR-AGB sind durch den Einigungsvertrag vom 31.8.1990 (BGBl II 889, 1207 ) in das Bundesrecht überführt worden.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG .

Vorinstanz: LSG Sachsen, vom 01.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 428/18
Vorinstanz: SG Dresden, vom 12.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 50 RS 468/18