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BSG - Entscheidung vom 13.02.2019

B 14 AS 322/18 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2

BSG, Beschluss vom 13.02.2019 - Aktenzeichen B 14 AS 322/18 B

DRsp Nr. 2019/4375

Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Einander widersprechende abstrakte Rechtssätze

Zur Begründung einer Divergenzrüge ist die Herausarbeitung und Benennung abstrakter Rechtssätze erforderlich, die sich im Grundsätzlichen widersprechen; auf die Würdigung des Einzelfalls bezogene Aussagen reichen dazu nicht aus.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 12. September 2018 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG ), weil die zu ihrer Begründung angeführten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ), der Divergenz der Entscheidung des LSG von der Rechtsprechung des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) sowie des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG ) nicht gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG schlüssig dargelegt sind.

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Nach den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG sich ergebenden Anforderungen muss ein Beschwerdeführer dazu anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Frage sich stellt, dass diese Rechtsfrage noch nicht geklärt ist, weshalb deren Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung dieser Rechtsfrage erwarten lässt (vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, IX, RdNr 56 ff).

Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Soweit ihrem Vorbringen zu dem im Ausgangsverfahren streitbefangen gewesenen Verwertungsausschluss nach § 12 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB II sinngemäß überhaupt eine Frage grundsätzlicher Bedeutung zu entnehmen sein sollte, fehlt es jedenfalls an Ausführungen dazu, inwieweit dem über die Besonderheiten des Einzelfalls hinaus grundsätzliche Bedeutung zukommen könnte; allein der Umstand, dass das LSG den Vertragsbeginn eines Versicherungsvertrags "abweichend von dem im sozialgerichtlichen Verfahren klägerinseits Vorgetragenen und Beweisangebotenen" bewertet habe, lässt dies nicht erkennen.

Eine Abweichung (Revisionszulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) ist ebenfalls nicht formgerecht bezeichnet. Dazu hat die Beschwerdebegründung einen Widerspruch im Grundsätzlichen oder ein Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze in der Entscheidung des LSG einerseits und in einer Entscheidung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG andererseits aufzuzeigen und die in Bezug genommene Entscheidung so zu kennzeichnen, dass sie ohne Weiteres aufzufinden ist ( BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 67 ; SozR 4-1500 § 160 Nr 13). Dabei muss sie deutlich machen, dass in der angefochtenen Entscheidung eine sie tragende Rechtsansicht entwickelt und nicht etwa nur ungenaue oder unzutreffende Rechtsausführungen oder ein Rechtsirrtum im Einzelfall die Entscheidung bestimmen ( BSG SozR 1500 § 160a Nr 67). Ferner muss aufgezeigt werden, dass auch das Revisionsgericht die obergerichtliche Rechtsprechung im Revisionsverfahren seiner Entscheidung zu Grunde zu legen haben wird ( BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21 , 29, 54 und 67).

Dem wird die Beschwerde nicht gerecht. Soweit sie Abweichungen von Entscheidungen des BSG rügt, sind weder Rechtssätze des BSG noch solche des LSG bezeichnet, mit denen es sich im aufgezeigten Sinn in Widerspruch zu denen des BSG gestellt hätte. Vielmehr rügt sie allenfalls eine fehlerhafte Anwendung revisionsgerichtlich aufgestellter Maßstäbe, nicht aber eine bewusste Abweichung im dargelegten Sinne. Nötig wäre dazu die Herausarbeitung und Benennung abstrakter Rechtssätze, die sich im Grundsätzlichen widersprechen; auf die Würdigung des Einzelfalls bezogene Aussagen reichen dazu nicht (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG , 12. Aufl 2017, § 160 RdNr 13 mwN).

Soweit die Klägerin in ihrem Schreiben vom 5.12.2018 einen erstinstanzlichen Verfahrensmangel rügt, ist nicht dargetan, dass dieser - ein Vorliegen unterstellt - auch zu einem Verfahrensmangel des LSG geführt habe.

Schließlich ist ein Verfahrensfehler nicht schlüssig bezeichnet, soweit die Beschwerde rügt, das LSG habe nicht über einen an die Klägerin gerichteten und von ihr gesondert angefochtenen Erstattungsbescheid entschieden; inwiefern der Streit darüber im Verfahren zu dem hier streitbefangenen Leistungsbegehren überhaupt angefallen ist und inwieweit der Klägerin die Möglichkeit versperrt gewesen sein sollte, ggf nach § 140 SGG auf eine ergänzende Entscheidung des LSG hierüber hinzuwirken, lässt sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Thüringen, vom 12.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 121/17
Vorinstanz: SG Gotha, vom 16.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 1360/14