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BSG - Entscheidung vom 06.08.2019

B 9 V 14/19 B

Normen:
SGG § 160a Abs. 2 S. 3

BSG, Beschluss vom 06.08.2019 - Aktenzeichen B 9 V 14/19 B

DRsp Nr. 2019/14142

Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes Verständliche Sachverhaltsschilderung

1. Die Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes erfordert zumindest eine verständliche Sachverhaltsschilderung, weil es nicht Aufgabe des Revisionsgerichts ist, sich im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens die maßgeblichen Tatsachen aus dem angegriffenen Urteil selbst herauszusuchen.2. Ohne eine verständliche Sachverhaltsschilderung kann das Revisionsgericht nicht beurteilen, ob sich entscheidungserheblich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ob eine Divergenz zu einer Entscheidung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG besteht oder ob ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochtene vorinstanzliche Entscheidung beruhen kann. 3. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um einen umfangreichen Lebenssachverhalt handelt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 12. Dezember 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe:

I

Der Kläger beansprucht in der Hauptsache die Anerkennung einer weiteren Schädigungsfolge, die Feststellung eines höheren Grades der Schädigungsfolgen (GdS) und die Gewährung eines Berufsschadensausgleichs nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz iVm dem Bundesversorgungsgesetz . Diesen Anspruch hat das LSG verneint (Urteil vom 12.12.2018). Der Beklagte habe als Schädigungsfolge eine "Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung mit depressiver Erlebnisverarbeitung (Dysthymie)" anerkannt und mit einem GdS von 30 ab Juli 1994 bewertet. Darüber hinaus geltend gemachte Ansprüche stünden dem Kläger nicht zu. Die schwere Alkoholerkrankung mit Delirien, Krampfanfällen und einer wahrscheinlich dadurch bedingten Hirnatrophie sei keine Schädigungsfolge. Der notwendige Zurechnungszusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis der Verfolgung und der gesundheitlichen Erstschädigung (haftungsbegründende Kausalität) und den daraus resultierenden gesundheitlichen Folgen (haftungsausfüllende Kausalität) lasse sich nicht herstellen. Nach dem Gesamtergebnis der Beweisaufnahme stehe im Anschluss an das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. F vom 25.3.2011 und dessen ergänzenden Stellungnahmen vom 16.8.2011 und 6.1.2016 zur vollen Überzeugung fest, dass für die Entstehung und Aufrechterhaltung der Alkoholerkrankung des Klägers die versorgungsrechtlich relevante Teilursache der Verfolgungsmaßnahmen von 1983 bis 1990 neben vielen anderen Faktoren eine untergeordnete und für den Ursachenzusammenhang unwesentliche Bedeutung habe. Nicht überzeugend sei die ergänzende Stellungnahme des Prof. Dr. Fr vom 26.9.2017, in der er entgegen seiner zuvor im Gutachten vom 28.4.2007 geäußerten Ansicht eine Kausalität zwischen Zersetzungsmaßnahmen und Alkoholerkrankung bejaht habe. Zum einen behaupte er lediglich pauschal, dass das Alkoholabhängigkeitssyndrom zu einem Drittel auf die Schädigung zurückzuführen sei. Prof. Dr. Fr habe sich jedoch - im Gegensatz zu Prof. Dr. F - nicht der Mühe unterzogen, die bei dem Kläger geltend gemachten Risikofaktoren zu betrachten und im Einzelnen zu bewerten. Zudem widerspreche Prof. Dr. Fr sich selbst. Denn selbst mit einem Verursachungsbeitrag der Verfolgungsmaßnahmen von einem Drittel sei ein wesentlicher Ursachenzusammenhang zu verneinen. Auch liege keine besondere berufliche Betroffenheit für die Festsetzung eines höheren GdS vor. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger aufgrund der anerkannten Schädigungsfolge in seiner Erwerbsbiografie beeinträchtigt gewesen sei. Ein Anspruch auf Berufsschadensausgleich komme nicht in Betracht, weil das Einkommen des Klägers nicht schädigungsbedingt gemindert gewesen sei.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt.

II

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Begründung vom 3.6.2019 genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in der hierfür erforderlichen Weise dargetan worden sind (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG ). Die Ausführungen in seinem Schriftsatz vom 9.7.2019 waren nicht mehr zu berücksichtigen, weil dieser Schriftsatz nach Ablauf der bis zum 6.6.2019 verlängerten Beschwerdebegründungsfrist (§ 160a Abs 2 S 2 SGG ) beim BSG eingegangen ist.

1. Anders als rechtlich geboten hat der Kläger bereits den Sachverhalt, der dem angefochtenen Urteil des LSG zugrunde liegt, nicht hinreichend mitgeteilt. Seinen Schilderungen können allenfalls Fragmente der entscheidungserheblichen Tatsachen entnommen werden. Eine verständliche Sachverhaltsschilderung gehört jedoch zu den Mindestanforderungen an die Darlegung bzw Bezeichnung eines Revisionszulassungsgrundes; denn es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens die maßgeblichen Tatsachen aus dem angegriffenen Urteil selbst herauszusuchen (stRspr, zB Senatsbeschluss vom 16.4.2018 - B 9 V 8/18 B - Juris RdNr 4; Senatsbeschluss vom 21.8.2017 - B 9 SB 3/17 B - Juris RdNr 6).

Ohne Sachverhaltswiedergabe kann das BSG nicht beurteilen, ob sich entscheidungserheblich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ob eine Divergenz zu einer Entscheidung des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG besteht oder ob ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochtene vorinstanzliche Entscheidung beruhen kann. Dies gilt umso mehr, wenn es sich - wie hier - um einen umfangreichen Lebenssachverhalt handelt. In einer solchen Situation ist vom Beschwerdeführer zu erwarten, dass die Tatsachenfeststellungen, die für das LSG und aus Sicht der Beschwerde entscheidungserheblich sind, in einer geordneten Abhandlung und nicht, wie hier erfolgt, im Rahmen der Begründung äußerst fragmentarisch dargelegt werden sowie ohne den Hinweis, ob diese Darstellung der entspricht, die das LSG seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (vgl Senatsbeschluss vom 16.4.2018 - B 9 V 8/18 B - Juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 10.10.2017 - B 13 R 247/17 B - Juris RdNr 4).

Darüber hinaus lässt die vorgelegte 40seitige Beschwerdebegründung insgesamt die erforderliche strukturierte Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs durch den Prozessbevollmächtigten und das geforderte Mindestmaß der Geordnetheit des Vortrags bezogen auf die hier vorliegende Fallkonstellation und die geltend gemachten Zulassungsgründe vermissen (vgl hierzu Senatsbeschluss vom 8.11.2018 -B9V 28/18 B - Juris RdNr 4 mwN).

2. Unabhängig davon, dass es nicht Aufgabe des BSG ist, aus einer solcher Beschwerdebegründung den Vortrag herauszusuchen, der möglicherweise im Hinblick auf die geltend gemachten Zulassungsgründe zur sachgerechten Begründung geeignet sein könnte (stRspr, zB Senatsbeschluss vom 8.11.2018 - B 9 V 28/18 B - Juris RdNr 4 mwN), genügt der Beschwerdevortrag des Klägers auch ansonsten nicht den notwendigen gesetzlichen Formerfordernissen für die Darlegung von Zulassungsgründen:

a. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel im Sinne von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichts beruhen könne, müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG ) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

aa. Soweit der Kläger zunächst rügen will, das LSG habe zu Unrecht das von ihm in der mündlichen Verhandlung am 12.12.2018 gestellte Ablehnungsgesuch gegen den medizinischen Sachverständigen Prof. Dr. F als verspätet zurückgewiesen, hat er einen Verfahrensmangel des Berufungsgerichts nicht hinreichend dargetan.

Im Hinblick auf § 557 Abs 2 ZPO iVm § 202 S 1 SGG unterliegen die dem Endurteil vorausgehenden Entscheidungen der Beurteilung des Revisionsgerichts grundsätzlich dann nicht, wenn sie ihrerseits unanfechtbar sind. Diese Einschränkung der Prüfungsbefugnis des Revisionsgerichts ist bei Beschlüssen, durch die ein Ablehnungsgesuch gemäß § 118 Abs 1 S 1 SGG iVm § 406 Abs 2 ZPO zurückgewiesen wird, gegeben, wenn sie - wie hier - von einem LSG erlassen werden und deshalb gemäß § 177 SGG der Anfechtung mit der Beschwerde entzogen sind. Dies hat zur Folge, dass die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs grundsätzlich auch nicht als Verfahrensmangel des angefochtenen Urteils im Sinne von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG geltend gemacht werden kann (vgl Senatsbeschluss vom 7.6.2018 - B 9 V 69/17 B - Juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 24.5.2013 - B 1 KR 50/12 B - Juris RdNr 5). Die Bindung des Revisionsgerichts fehlt lediglich, wenn die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs auf willkürlichen oder manipulativen Erwägungen beruht, die für die Fehlerhaftigkeit des als Mangel gerügten Vorgangs bestimmend gewesen sind, oder wenn die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs darauf hindeutet, dass das Gericht Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art 101 Abs 1 S 2 GG grundlegend verkannt hat (vgl BSG Beschluss vom 24.5.2013 aaO, BSG Beschluss vom 27.10.2009 - B 1 KR 51/09 B - SozR 4-1500 § 60 Nr 6 RdNr 6; vgl auch BVerfG [Kammer] Beschluss vom 21.11.2018 - 1 BvR 436/17 - Juris RdNr 12). Entsprechende substantiierte Darlegungen des Klägers enthält die Beschwerdebegründung nicht.

bb. Soweit der Kläger meint, schon das SG habe sein Ablehnungsgesuch gegen den Sachverständigen Prof. Dr. F zu Unrecht als verspätet zurückgewiesen, zeigt er - anders als geboten - nicht substantiiert auf, wie eine vermeintlich verfahrensfehlerhafte Entscheidung des SG über das Ablehnungsgesuch gegen den Sachverständigen im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BSG überhaupt noch als Verfahrensmangel im Sinne des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG geltend gemacht werden könnte.

cc. Des Weiteren rügt der Kläger eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG , § 62 SGG ) in Form einer Überraschungsentscheidung. Auch sein diesbezügliches Vorbringen genügt nicht den notwendigen Darlegungsanforderungen. Hierzu hätte er vortragen müssen, dass er unter keinen Umständen mit der vom LSG getroffenen Sachentscheidung habe rechnen können. Der Kläger behauptet nicht, vom LSG daran gehindert worden zu sein, alle ihm wichtig erscheinenden Gesichtspunkte vorzutragen. Es gibt keinen allgemeinen Verfahrensgrundsatz, der das Gericht verpflichten würde, die Beteiligten vor einer Entscheidung auf eine in Aussicht genommene Beweiswürdigung hinzuweisen oder die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gründe zuvor mit den Beteiligten zu erörtern (vgl Senatsbeschluss vom 18.6.2018 - B 9 V 1/18 B - Juris RdNr 22; Senatsbeschluss vom 24.8.2017 - B 9 SB 44/17 B - Juris RdNr 8). Der Anspruch auf rechtliches Gehör bietet nämlich keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lassen (vgl BVerfG Urteil vom 8.7.1997 - 1 BvR 1621/94 - BVerfGE 96, 205 , 216). Er gewährleistet nur, dass ein Beteiligter mit seinem Vortrag "gehört", nicht jedoch "erhört" wird. Die Gerichte werden durch Art 103 Abs 1 GG nicht dazu verpflichtet, sich mit jedem Vortrag eines Beteiligten auseinanderzusetzen oder seiner Rechtsansicht zu folgen (Senatsbeschluss vom 28.9.2018 - B 9 V 21/18 B - Juris RdNr 11; BSG Beschluss vom 20.11.2018 - B 8 SO 43/18 B - Juris RdNr 9).

Zudem gehört es zu den Aufgaben des Tatsachengerichts, sich im Rahmen der Beweiswürdigung mit einander entgegenstehenden Gutachtenergebnissen auseinanderzusetzen. Hält das Gericht eines von mehreren Gutachten für überzeugend, darf es sich diesem grundsätzlich anschließen, ohne ein weiteres Gutachten oder eine (weitere) ergänzende gutachterliche Stellungnahme einholen zu müssen (vgl Senatsbeschluss vom 18.6.2018, aaO; BSG Beschluss vom 3.12.2013 - B 13 R 447/12 B - Juris RdNr 17; BSG Beschluss vom 19.11.2007 - B 5a/5 R 382/06 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 8).

Der Kläger legt überdies nicht substantiiert dar, dass er unter keinen Umständen mit der vom LSG getroffenen Entscheidung habe rechnen können. Dies wäre hier umso mehr erforderlich gewesen, als in einem tatsachengerichtlichen Verfahren, in dem ua aus den Beurteilungen von mehreren Sachverständigen unterschiedliche Bewertungen abgeleitet werden können und - wie hier - zwischen den Beteiligten streitig erörtert werden, jeder Beteiligte - und damit auch der anwaltlich vertretene Kläger - damit rechnen muss, dass das Gericht zu seinen Ungunsten entscheiden kann, indem es sich der von ihm bevorzugten Sachverständigenbeurteilung ganz oder teilweise nicht anschließt (vgl Senatsbeschluss vom 18.6.2018 - B 9 V 1/18 B - Juris RdNr 23).

dd. Für die in diesem Zusammenhang vom Kläger auch geltend gemachte Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren ist ebenfalls nichts ersichtlich. Der aus Art 2 Abs 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip (Art 20 Abs 3 GG ) abgeleitete Anspruch auf ein faires Verfahren ist nur verletzt, wenn grundlegende Rechtsschutzstandards, wie das Gebot der Waffengleichheit zwischen den Beteiligten, das Verbot von widersprüchlichem Verhalten oder von Überraschungsentscheidungen nicht gewahrt werden (Senatsbeschluss vom 17.4.2013 - B 9 V 36/12 B - SozR 4-1500 § 118 Nr 3 RdNr 16; BSG Beschluss vom 24.1.2018 - B 13 R 4/16 BH - Juris RdNr 30). Dafür ist vom Kläger nichts substantiiert vorgetragen.

ee. Sofern der Kläger meint, das LSG hätte den Zusammenhang seines Alkoholkonsums mit seiner Magenkrebserkrankung und den psychischen Belastungen weiter aufklären müssen und er damit eine Verletzung des § 103 SGG rügen will, erfüllt sein Vortrag nicht die Darlegungsanforderungen an eine Sachaufklärungsrüge. Der Kläger behauptet nicht, dass er einen entsprechenden (prozessordnungsgemäßen) Beweisantrag bis zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG zu Protokoll aufrechterhalten bzw erneuert hat (vgl hierzu und zu den weiteren Erfordernissen einer Sachaufklärungsrüge: Senatsbeschluss vom 24.5.2017 - B 9 SB 14/17 B - Juris RdNr 4 bis 6).

ff. Der Kläger weist zwar zutreffend darauf hin, dass alle medizinischen Fragen auf der Grundlage des im Entscheidungszeitpunkt neuesten medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisstandes zu beantworten sind (vgl Senatsbeschluss vom 18.6.2018 - B 9 V 1/18 B - Juris RdNr 17; Senatsurteil vom 7.4.2011 - B 9 VJ 1/10 R - SozR 4-3851 § 60 Nr 4 RdNr 42). Sein pauschaler Vortrag, dass dies beim Gutachten des Prof. Dr. F vom 25.3.2011 und dessen ergänzenden Stellungnahmen vom 16.8.2011 und 6.1.2016 nicht der Fall sei, reicht zu der hier notwendigen Darlegung des verbliebenen objektiven Ermittlungsbedarfs nicht aus. Dass der Kläger im Kern seines umfänglichen Vorbringens insgesamt mit der Beweiswürdigung des LSG nicht einverstanden ist und insbesondere meint, das Berufungsgericht hätte den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Fr in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 26.9.2017 folgen müssen und nicht denen des Prof. Dr. F, ist für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unerheblich. Denn gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung des § 128 Abs 1 S 1 SGG (Grundsatz der freien Beweiswürdigung) gestützt werden. Dass das Urteil des LSG aus Sicht des Klägers inhaltlich unrichtig ist, ist für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ohne Belang ( BSG Beschluss vom 20.2.2017 - B 12 KR 65/16 B - Juris RdNr 5 mwN).

b. Sollte der Kläger schließlich eine Divergenz des LSG zur Entscheidung des BSG vom 24.7.2012 ( B 2 U 23/11 R - Juris) rügen wollen, erfüllt sein Vorbringen nicht die Darlegungsvoraussetzungen für eine Divergenzrüge.

Divergenz im Sinne des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz, dass das angefochtene Urteil auf der Abweichung beruht.

Bezogen auf die Darlegungspflicht bedeutet dies: Die Beschwerdebegründung muss erkennen lassen, welcher abstrakte Rechtssatz in der in Bezug genommenen höchstrichterlichen Entscheidung enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht. Ferner muss aufgezeigt werden, dass auch das BSG die höchstrichterliche Rechtsprechung im Revisionsverfahren seiner Entscheidung zugrunde zu legen haben wird (stRspr, zB BSG Beschluss vom 31.7.2017 - B 13 R 140/17 B - Juris RdNr 12 f). Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht.

Soweit der Kläger eine Divergenz darin zu sehen meint, dass das LSG bei der Kausalitätsbeurteilung nicht den aktuellen medizinischen Erkenntnisstand zugrunde gelegt habe, fehlt es bereits an der Benennung von divergierenden abstrakten Rechtssätzen aus dem angefochtenen Berufungsurteil und der zitierten Entscheidung des BSG . Sein diesbezügliches Vorbringen geht über eine im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unbeachtliche Subsumtionsrüge nicht hinaus. Allein die - behauptete - Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall - zB aufgrund der Nichtbeachtung oder fehlerhaften Anwendung höchstrichterlicher Rechtsprechung - rechtfertigt die Zulassung wegen Divergenz nicht (stRspr, zB BSG Beschluss vom 16.3.2017 - B 13 R 390/16 B - Juris RdNr 16).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG ).

3. Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Mecklenburg-Vorpommern, vom 12.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 VE 18/12
Vorinstanz: SG Stralsund, vom 22.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 VU 108/09