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BSG - Entscheidung vom 04.09.2019

B 2 U 36/19 S

Normen:
SGG § 72 Abs. 1

BSG, Beschluss vom 04.09.2019 - Aktenzeichen B 2 U 36/19 S

DRsp Nr. 2019/15628

Bestellung eines besonderen Vertreters für ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Offensichtlich haltloses Rechtsmittel Unstatthaftes Rechtsmittel

1. Die Bestellung eines besonderen Vertreters kommt nicht in Betracht, wenn unter Anlegung eines strengen Maßstabs das Rechtsmittel eines Prozessunfähigen "offensichtlich haltlos" ist, was insbesondere bei absurden Klagebegehren ohne jeden Rückhalt im Gesetz oder bei offensichtlich unschlüssigem Vorbringen anzunehmen ist, etwa wenn kein konkreter Streitgegenstand erkennbar ist, der Beteiligte nur allgemeine Ausführungen ohne irgendeinen Bezug zum materiellen Recht macht oder wenn sein Vorbringen bereits mehrmals Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen war.2. Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Erfolg haben kann, weil es schon nicht statthaft ist.

Der Antrag des Klägers, ihm einen besonderen Vertreter zu bestellen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Thüringer Landessozialgerichts vom 9. Mai 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 72 Abs. 1 ;

Gründe:

I

Durch Beschluss vom 9.5.2019 hat das Thüringer LSG die Beschwerde des Klägers gegen den Trennungsbeschluss des SG Altenburg vom 13.2.2019 als unstatthaft verworfen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit Schreiben vom 22.6.2019 mit einer "Nichtzulassungsbeschwerde". Er macht des Weiteren geltend, er sei prozessunfähig. Deswegen sei für ihn ein besonderer Vertreter zu bestellen.

II

1. Ein besonderer Vertreter (§ 72 SGG ) ist nicht zu bestellen. Dabei kann offenbleiben, ob der Kläger prozessunfähig ist. Steht die Prozessunfähigkeit für den Prozess fest, kann dieser zwar grundsätzlich nur mit einem besonderen Vertreter fortgeführt werden, wenn eine sonstige gesetzliche Vertretung nicht gewährleistet ist und das Amtsgericht keinen Betreuer bestellt hat (vgl BSG SozR 4-1500 § 72 Nr 2 RdNr 9). Von der Vertreterbestellung kann aber ausnahmsweise abgesehen werden, wenn unter Anlegung eines strengen Maßstabs das Rechtsmittel eines Prozessunfähigen "offensichtlich haltlos" ist, was insbesondere bei absurden Klagebegehren ohne jeden Rückhalt im Gesetz oder bei offensichtlich unschlüssigem Vorbringen anzunehmen ist, etwa wenn kein konkreter Streitgegenstand erkennbar ist, der Beteiligte nur allgemeine Ausführungen ohne irgendeinen Bezug zum materiellen Recht macht oder wenn sein Vorbringen bereits mehrmals Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen war ( BSG aaO RdNr 10). Gleiches gilt aber auch dann, wenn das Rechtsmittel unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Erfolg haben kann, weil es schon nicht statthaft ist. So liegt der Fall hier.

Die Beschwerde ist nicht statthaft. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG und § 17a Abs 4 S 4 GVG abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Abgesehen davon kann eine Beschwerde wirksam nur durch vor dem BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG ). Auch die Beteiligung eines besonderen Vertreters vermag nicht, die Statthaftigkeit einer nach § 177 SGG ausgeschlossenen Beschwerde herbeizuführen.

2. Die Beschwerde ist - wie oben ausgeführt - nicht statthaft. Sie ist daher ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Thüringen, vom 09.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 U 517/19
Vorinstanz: SG Altenburg, vom 13.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 U 188/19