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BSG - Entscheidung vom 27.05.2019

B 8 SO 29/19 S

Normen:
SGG § 177

BSG, Beschluss vom 27.05.2019 - Aktenzeichen B 8 SO 29/19 S

DRsp Nr. 2019/9702

Beschwerde in einem Eilverfahren

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 7. Mai 2019 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 177 ;

Gründe:

Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts ( SG ) Karlsruhe im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vom 7.3.2019 zurückgewiesen (Beschluss vom 7.5.2019). In dem Beschluss wurde darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung unanfechtbar ist. Der Antragsteller hat mit am 10.5.2019 beim Bundessozialgericht ( BSG ) eingegangenem Telefax gegen den Beschluss des LSG Rechtsmittel eingelegt.

Das Rechtsmittel ist bereits unstatthaft und somit unzulässig. Der Beschluss des LSG vom 7.5.2019 ist gemäß § 177 Sozialgerichtsgesetz ( SGG ) weder mit der Beschwerde noch mit einem sonstigen Rechtsmittel an das BSG anfechtbar. Die Verwerfung des Rechtsmittels des Antragstellers erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG .

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 07.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 SO 1118/19 ER-B
Vorinstanz: SG Karlsruhe, vom 07.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 SO 703/19 ER