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BSG - Entscheidung vom 16.07.2019

B 8 SO 39/19 S

Normen:
SGG § 177

BSG, Beschluss vom 16.07.2019 - Aktenzeichen B 8 SO 39/19 S

DRsp Nr. 2019/12854

Beschwerde gegen eine unanfechtbare Entscheidung des LSG

Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. Mai 2019 werden als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 177 ;

Gründe:

Das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz hat die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts ( SG ) Koblenz im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vom 11.2.2019 als unzulässig verworfen und die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt (Beschluss vom 28.5.2019). In dem Beschluss wurde darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung unanfechtbar ist. Die Antragsteller haben mit am 5.7.2019 beim Bundessozialgericht ( BSG ) eingegangenem Schreiben vom 21.6.2019 gegen den Beschluss des LSG Beschwerden eingelegt.

Die Beschwerden der Antragsteller sind ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz ( SGG ) als unzulässig zu verwerfen, weil sie bereits nicht statthaft sind; der Beschluss des LSG ist nicht, auch nicht mit der Beschwerde an das BSG , anfechtbar (§ 177 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Rheinland-Pfalz, vom 28.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 SO 81/19 B ER
Vorinstanz: LSG Rheinland-Pfalz, vom 28.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 SO 82/19 B
Vorinstanz: SG Koblenz, vom 11.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 SO 16/19 ER