Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BSG - Entscheidung vom 05.03.2019

B 5 R 36/19 B

Normen:
SGG § 202 S. 1
ZPO § 78b Abs. 1
ZPO § 114
ZPO § 121

BSG, Beschluss vom 05.03.2019 - Aktenzeichen B 5 R 36/19 B

DRsp Nr. 2019/6021

Beiordnung eines Notanwalts außerhalb der Bewilligung von PKH Kein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt

Die Beiordnung eines Notanwalts außerhalb der Bewilligung von PKH kommt nur in Betracht, wenn substantiiert dargetan wird, dass trotz entsprechender Anstrengungen kein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt gefunden werden konnte.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. Dezember 2018 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 202 S. 1; ZPO § 78b Abs. 1 ; ZPO § 114 ; ZPO § 121 ;

Gründe:

Der Kläger wendet sich mit einem von ihm selbst unterzeichneten, am 2.2.2019 durch Telefax beim BSG eingegangenen Schreiben vom 1.2.2019 gegen den Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 4.12.2018, legt "Nichtzulassungsbeschwerde" ein und führt aus, "In dem Bewusstsein, dass ein Rechtsuchender der keine finanzstarke Lobby hinter sich hat, auch nicht wirklich Anspruch auf verfassungsmässige Rechte zuerkannt bekommt, beantrage ich mir einen Notanwalt zu stellen, der entsprechend vortragen darf". Der Senat wertet dieses Vorbringen als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Beschluss des LSG sowie als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens mit Beiordnung eines Rechtsanwalts. Ein Formular zur Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse war seinem Schreiben nicht beigefügt.

Der PKH-Antrag des Klägers ist abzulehnen. Voraussetzung für die Bewilligung von PKH und die damit verbundene Beiordnung eines Rechtsanwalts ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass nicht nur der (grundsätzlich formlose) Antrag, sondern auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auf dem hierfür vorgeschriebenen Formular (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 117 Abs 2 und 4 ZPO , Prozesskostenhilfeformularverordnung vom 6.1.2014 [BGBl I 34]) innerhalb der Rechtsmittelfrist beim BSG eingereicht werden (BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6; BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BVerwG Buchholz 310 § 166 VwGO Nr 38; BFHE 193, 528 ; BGH Beschluss vom 9.7.1981 - VII ZR 127/81 - VersR 1981, 884 ). Der Kläger ist diesen Anforderungen nicht nachgekommen, obwohl er darauf in den zutreffenden "Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe" des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich hingewiesen worden ist. Nach § 160a Abs 1 S 2 SGG ist die Beschwerde beim BSG innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses einzulegen. Wie aus der Zustellungsurkunde hervorgeht, hat der Postbedienstete den Beschluss des LSG, der mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung (§ 66 SGG ) versehen ist, am 3.1.2019 in den zur Wohnung des Klägers gehörenden Briefkasten eingelegt, weil die Übergabe des Schriftstücks in der Wohnung nicht möglich war. Gemäß § 63 Abs 2 S 1 SGG iVm § 180 S 2 ZPO gilt (Fiktion) der Beschuss mit der Einlegung in den Briefkasten als zugestellt (§ 133 S 2 SGG ). Folglich begann die einmonatige Beschwerdefrist am 4.1.2019 und lief am 4.2.2019 ab (§ 64 Abs 2 S 1 SGG ). Der Kläger hat innerhalb der Frist zwar einen rechtzeitigen Antrag auf Bewilligung von PKH gestellt, jedoch die erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegt. Anhaltspunkte für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG ) sind nicht ersichtlich. Da somit PKH nicht zu bewilligen ist, hat der Kläger nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO auch keinen Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH.

Soweit das Vorbringen des Klägers, er "beantrage daher Gestellung eines Notanwaltes zur weiteren Rechtsverfolgung" als Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts nach § 202 S 1 SGG iVm § 78b Abs 1 ZPO aufzufassen sein sollte, käme eine solche Beiordnung außerhalb der Bewilligung von PKH (§§ 114 , 121 ZPO ) nur in Betracht, wenn substantiiert dargetan worden wäre, dass trotz entsprechender Anstrengungen kein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt gefunden werden konnte (BGH Beschluss vom 27.4.1995 - III ZB 4/95 - NJW-RR 1995, 1016 ; BSG Beschlüsse vom 19.2.2001 - B 11 AL 205/00 B - Juris RdNr 3 und vom 16.10.2007 - B 6 KA 3/07 S - Juris RdNr 2 ff mwN). Dem Vorbringen des Klägers ist jedoch nicht zu entnehmen, ob und welche konkreten Anstrengungen er unternommen hat, einen vertretungsbereiten Rechtsanwalt zu finden.

Die mit Schreiben vom 1.2.2019 privatschriftlich eingelegte und begründete Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht eingelegt worden ist. Der Kläger konnte, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses ebenfalls hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen und begründen lassen (§ 73 Abs 4 SGG ).

Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 04.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 33/18
Vorinstanz: SG Berlin, vom 28.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 131 R 6375/15