Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BSG - Entscheidung vom 12.12.2019

B 12 KR 49/19 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3

BSG, Beschluss vom 12.12.2019 - Aktenzeichen B 12 KR 49/19 B

DRsp Nr. 2020/2735

Rückständige Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 21. Mai 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe

I

Die Beteiligten streiten um rückständige Beiträge zur gesetzlichen Kranken- (GKV) und sozialen Pflegeversicherung (sPV) für Dezember 2017 sowie Mahngebühren und Säumniszuschläge.

Die beklagte Krankenkasse stellte mit Bescheid vom 26.1.2018 und Widerspruchsbescheid vom 28.3.2018, zugestellt am 31.3.2018, die verspätete Zahlung der für Dezember 2017 zur GKV und sPV zu entrichtenden Beiträge fest und forderte Mahngebühren und Säumniszuschläge (Gesamtbetrag 1848,30 Euro). Die dagegen mit Schreiben vom Montag, den 30.4.2018 erhobene Klage wurde zunächst mit dem Eingangsstempel vom 30.4.2018 versehen, der dann durchgestrichen wurde und durch denjenigen vom 2.5.2018 ersetzt wurde. Das SG hat die Klage als wegen Versäumung der Klagefrist unzulässig und im Übrigen auch unbegründet abgewiesen, denn die Beklagte habe die gesetzlichen Regeln zu den Säumniszuschlägen zutreffend angewandt (Urteil vom 22.10.2018). Das LSG hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass die Klage auch wegen Verfristung abgewiesen worden sei und die Berufung nach erneutem Hinweis auf die Verfristung der Klage zurückgewiesen (Beschluss vom 21.5.2019). Die Klage sei nicht innerhalb der gesetzlichen Klagefrist erhoben. Gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde.

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil die Klägerin entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG keinen der in § 160 Abs 2 SGG genannten Zulassungsgründe dargelegt oder bezeichnet hat.

1. Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG Beschluss vom 26.6.1975 - 12 BJ 12/75 - SozR 1500 § Nr 7).

Die Klägerin beruft sich in der Beschwerdebegründung vom 26.8.2019 auf keinen der gesetzlichen Zulassungsgründe, sondern rügt die unrichtige Anwendung der Regelung zur Klagefrist. Sie trägt vor, ihre Mutter habe die Klageschrift bereits am 30.4.2019 in den Briefkasten des SG eingeworfen. Damit rügt sie in der Sache die inhaltliche Unrichtigkeit der Berufungsentscheidung.

2. Sofern in ihrem Vortrag zumindest sinngemäß eine Sachaufklärungsrüge 103 SGG ) enthalten ist, hat die Klägerin diese nicht ausreichend angebracht. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann die Geltendmachung eines Verfahrensmangels auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungspflicht) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Sofern ein Beteiligter in der Berufungsinstanz nicht anwaltlich vertreten ist, ist wenigstens zu verlangen, dass der unvertretene Beteiligte auf einen Hinweis des Gerichts - wie hier das Schreiben des LSG vom 5.2.2019 und die ihr zugestellte Anhörung zur beabsichtigten Entscheidung durch Beschluss nach § 153 Abs 4 Satz 1 S GG vom 17.4.2019 - reagiert und vorträgt, warum aus seiner Sicht das Gericht den Sachverhalt noch nicht hinreichend aufgeklärt habe bzw von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehe. Die Klägerin verdeutlicht schon nicht, ob und wann sie das LSG darauf hingewiesen haben will, dass ihre Mutter die Klageschrift rechtzeitig in den Briefkasten des SG eingeworfen habe und dass sie dem LSG die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen zumindest durch entsprechenden Vortrag zu den Vorgängen am 30.4.2018 vor Augen geführt habe. Dazu hätte aber Anlass bestanden, nachdem bereits das SG in seinem Urteil auf die verspätete Klageerhebung hingewiesen hatte. Ungeachtet dessen, kann auch aufgrund der Stellungnahme der stellvertretenden Kammervorsitzenden des SG vom 15.10.2019 nicht von einer fristgemäßen Klageerhebung ausgegangen werden.

Soweit die Klägerin sinngemäß rügt, das SG habe verfahrensfehlerhaft entschieden, ist darauf hinzuweisen, dass ein Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG ein Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug ist und daher ein - etwaiger - Verfahrensmangel des SG die Zulassung nur ausnahmsweise rechtfertigen kann, wenn dieser fortwirkt und insofern ebenfalls als Verfahrensfehler des LSG anzusehen ist ( BSG Beschluss vom 20.5.2016 - B 13 R 74/16 B - juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 1.12.2016 - B 9 SB 25/16 B - juris RdNr 9). Hierzu fehlt aber ein schlüssiger Vortrag der Klägerin.

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG ).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, vom 21.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 566/18
Vorinstanz: SG Hannover, vom 22.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 86 KR 587/18