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BSG - Entscheidung vom 26.07.2019

B 5 RE 15/19 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
SGG § 162

BSG, Beschluss vom 26.07.2019 - Aktenzeichen B 5 RE 15/19 B

DRsp Nr. 2020/2695

Überprüfungsverfahren für eine Sozialversicherungsbeitragspflicht Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Bezeichnung einer abstrakt-generellen Rechtsfrage zu einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil

des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. Juli 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ; SGG § 162 ;

Gründe

Mit Urteil vom 26.7.2019 hat das LSG Baden-Württemberg die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des SG Heilbronn vom 16.7.2018 zurückgewiesen. Die Klägerin könne nicht im Überprüfungsverfahren die Feststellung verlangen, dass sie vom 1.3.2015 bis zum 21.6.2016 in ihrer selbstständigen Tätigkeit als Handelsvertreterin versicherungsfrei gewesen sei.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Kläger in Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie beruft sich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG sowie auf Verfahrensfehler iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG .

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger in ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat 160 Abs 2 Nr 1 SGG ),

das Urteil von einer Entscheidung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2)oder

ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.

Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung der Kläger in nicht gerecht.

Die Klägerin formuliert als Fragen,

"wann ein (schriftlicher) Antrag bei der zuständigen Behörde als 'wirksam gestellt' bezeichnet werden muss und inwieweit die Wirksamkeit eines Antrags vom Zeitpunkt der Antragstellung abhängt",

"inwieweit ein Antrag nach § 6 Absatz 1a Nr. 1 SGB VI bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 5 Absatz 2 Nr. 1 SGB VI zulässig ist" und

die "Tragweite des von der Rechtsprechung entwickelten sozialrechtlichen Herstellungsanspruches".

Damit ist schon keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl § 162 SGG )mit höherrangigem Recht bezeichnet (vgl allgemein BSG Beschluss vom 24.10.2018 - B 13 R 239/17 B - juris RdNr 8 mwN), die der Klärung in einem Revisionsverfahren fähig ist. Sämtliche Fragen sind so allgemein und offen formuliert, dass eine konkrete Antwort hierauf nicht möglich ist. Unter welchen Voraussetzungen ein Antrag wirksam gestellt ist und welche Rolle der Zeitpunkt der Antragstellung spielt, kann stets nur im Hinblick auf eine konkrete Norm bestimmt werden. Auch die Fragen nach der Tragweite des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs und "inwieweit" ein Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht bei geringfügiger selbstständiger Tätigkeit zulässig sei, entziehen sich einer konkreten Beantwortung. Darüber hinaus fehlt es an jeder inhaltlichen Auseinandersetzung mit der einschlägigen und vom LSG zitierten Rechtsprechung, etwa dem Urteil des BSG vom 24.11.2005 - B 12 RA 9/03 R (SozR 4-2600 § 6 Nr )zur Antragsfrist des § 6 Abs 4 SGB VI . Soweit die Klägerin die sachliche Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung rügen will, kann hierauf ausweislich der in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG abschließend aufgeführten Revisionszulassungsgründe eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden.

Auch ein Verfahrensmangel ist nicht hinreichend bezeichnet. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG ), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels 160a Abs 2 Satz 3 SGG )zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Einen solchen Beweisantrag zeigt die Klägerin nicht auf.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG .

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 26.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 2931/18
Vorinstanz: SG Heilbronn, vom 16.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 1561/17