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BSG - Entscheidung vom 19.12.2019

B 3 KR 8/19 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2

BSG, Beschluss vom 19.12.2019 - Aktenzeichen B 3 KR 8/19 B

DRsp Nr. 2020/1951

Erstattung von Kosten für ein Widerspruchsverfahren Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Formgerechte Darlegung einer Divergenz

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. Januar 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe

I

Im Rahmen der Erstattung von Kosten für ein Widerspruchsverfahren legte die Klägerin eine Rechnung ihres Prozessbevollmächtigten über insgesamt 1555,39 Euro vor, die ua eine Geschäftsgebühr sowie eine Erledigungsgebühr iHv jeweils 640 Euro enthielt. Hierauf setzte die Beklagte die Vergütung auf insgesamt 389,73 Euro fest, der sie eine Geschäftsgebühr iHv 300 Euro zugrunde legte; eine Erledigungsgebühr sei nicht angefallen (Bescheid vom 23.5.2017, Widerspruchsbescheid vom 9.8.2017).

Die Klage auf Erstattung weiterer Kosten für das Widerspruchsverfahren iHv 1172,20 Euro ist vor dem Sozialgericht Freiburg (Gerichtsbescheid vom 6.8.2018) und dem Landessozialgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 25.1.2019) erfolglos geblieben. Das LSG hat ausgeführt, die Höhe der Geschäftsgebühr könne nicht mehr als 300 Euro betragen, weil sowohl Umfang als auch Schwierigkeit der Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin allenfalls als durchschnittlich zu bewerten seien. Eine Erledigungsgebühr sei nicht angefallen, da der Prozessbevollmächtigte der Klägerin über die Widerspruchseinlegung und die notwendige Begründung des Widerspruchs hinaus keine auf Erledigung des Verfahrens gerichteten Maßnahmen ergriffen habe.

Gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil hat die Klägerin Beschwerde eingelegt. Sie beruft sich auf eine Rechtsprechungsabweichung 160 Abs 2 Nr 2 SGG ).

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin das Vorliegen einer Divergenz - den gesetzlichen Anforderungen entsprechend - nicht aufgezeigt hat 160a Abs 2 Satz 3 SGG ). Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Divergenz liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Eine die Revisionszulassung begründende Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn das Urteil des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Abweichung. Darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz, dass das angefochtene Urteil auf der Abweichung beruht 160 Abs 2 Nr 2 SGG ). Bezogen auf die Darlegungspflicht bedeutet dies: Die Beschwerdebegründung muss erkennen lassen, welcher abstrakte Rechtssatz in der in Bezug genommenen Entscheidung enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht. Ferner muss aufgezeigt werden, dass auch das BSG die oberstgerichtliche Rechtsprechung im Revisionsverfahren seiner Entscheidung zugrunde zu legen haben wird (stRspr, vgl zum Ganzen: BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 17; BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 10 RdNr 4; BSG SozR 1500 § 160a Nr 67 S 89 ff; BSG SozR 1500 § 160a Nr 14 S 22).

In der Beschwerdebegründung werden demgegenüber nicht zwei abstrakte, sich widersprechende Rechtssätze dargelegt. Vielmehr wird ein einziger Rechtssatz zitiert, den das LSG Baden-Württemberg der Entscheidung des BSG vom 17.12.2013 ( B 11 AL 15/12 R - juris RdNr 16) entnommen und hierzu ausgeführt haben soll, dass die darin aufgeführten Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Sodann wird in der Beschwerdebegründung die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten näher dargelegt und ausgeführt, diese sei komplett identisch mit dem, was das BSG fordere. Das LSG weiche daher von der Prämisse des BSG ab und stelle die Sache so dar, als sei der Altersrentenantrag nicht vom Prozessbevollmächtigten veranlasst worden. Da es keine Leitlinie gebe und die Entscheidungen von einer großen Kasuistik geprägt seien, werde in Baden-Württemberg kaum jemals eine Erledigungsgebühr anerkannt.

Damit wird die Beschwerdebegründung den Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz nicht gerecht. Die Ausführungen beziehen sich lediglich darauf, dass die Entscheidung des LSG nicht den Kriterien entspreche, die das BSG aufgestellt habe. Dies kann jedoch allenfalls eine Unrichtigkeit im Einzelfall begründen. Eine Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen wird damit nicht dargelegt. Insbesondere wird schon nicht aufgezeigt, dass das LSG selbst einen abstrakten Rechtssatz aufstellt. Aus dem Zitat aus der Rechtsprechung des BSG wird vielmehr deutlich, dass sich das LSG an diesem Rechtssatz gerade orientieren möchte. Die Frage, ob die Voraussetzungen dieses Rechtssatzes im Einzelfall der Klägerin erfüllt sind und zur Anerkennung einer Erledigungsgebühr hätten führen müssen, kann die Zulassung der Revision nicht begründen.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG ). Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 Abs 1 SGG . 9

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 25.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 3182/18
Vorinstanz: SG Freiburg, vom 06.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KR 233/18