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BSG - Entscheidung vom 11.12.2019

B 13 R 324/18 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
SGG § 116 S. 2

BSG, Beschluss vom 11.12.2019 - Aktenzeichen B 13 R 324/18 B

DRsp Nr. 2020/1943

Feststellung weiterer Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Fragerecht an einen Sachverständigen Sachdienlichkeit einer Frage

Eine Frage ist sachdienlich i.S.d. § 116 Satz 2 SGG , wenn sie sich im Rahmen des Beweisthemas hält und nicht abwegig oder bereits eindeutig beantwortet ist.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 4. September 2018 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 ; SGG § 116 S. 2;

Gründe

I

Mit Urteil vom 4.9.2018 hat das Bayerische LSG einen Anspruch des Klägers auf Feststellung weiterer Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum vom 4.7.2009 bis 25.5.2012 verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie auf Verfahrensmängel (Zulassungsgründe nach § 160 Abs 2 Nr 1 und 3 SGG ).

II

Die Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg. Soweit sich die Beschwerde auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG stützt, ist sie bereits unzulässig. Die Beschwerdebegründung genügt insoweit nicht den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG (dazu 1.). Ebenfalls unzulässig ist die Beschwerde, soweit damit ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG wegen Verletzung des § 109 SGG und des Rechts auf Sachverständigenbefragung geltend gemacht wird (dazu 2.). Die darüber hinaus erhobene Aufklärungsrüge ist jedenfalls unbegründet (dazu 3.).

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder - die angefochtene Entscheidung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).

Dass der Kläger das Berufungsurteil inhaltlich für unrichtig hält, kann dagegen nicht zur Zulassung der Revision führen (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 4; BVerfG Beschluss vom 6.5.2010 - 1 BvR 96/10 - SozR 4-1500 § 178a Nr 11 RdNr 28 mwN).

1. Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig, soweit er die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht, denn die Beschwerdebegründung genügt nicht den Anforderungen aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG .

Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG , wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 - juris RdNr 6 mwN; BSG Beschluss vom 2.5.2017 - B 5 R 401/16 B - juris RdNr 6 mwN).

Diese Darlegungsanforderungen für eine Grundsatzrüge werden mit der Beschwerdebegründung vom 5.2.2019 bereits deswegen nicht erfüllt, weil der Kläger keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl § 162 SGG ) mit höherrangigem Recht formuliert hat (vgl allgemein BSG Beschluss vom 24.10.2018 - B 13 R 239/17 B - juris RdNr 8 mwN). Die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (Becker, SGb 2007, 261 , 265; Krasney/Udsching/Groth, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, Kap IX, RdNr 181).

Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, dass er die Frage für grundsätzlich bedeutsam hält, ob "sich die Arbeitsunfähigkeit im Hinblick auf die Anerkennung einer Anrechnungszeit gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI … unbegrenzt nach der letzten Tätigkeit bemisst", wird deren Klärungsbedürftigkeit nicht dargelegt. So räumt der Kläger selbst ein, dass dies nach der Rechtsprechung des BSG nicht der Fall sei. In diesem Sinne wird in dem vom Kläger zitierten Urteil des BSG vom 17.2.2005 - B 13 RJ 1/04 R - ausgeführt, dass entsprechend der Neuregelung des krankenversicherungsrechtlichen Begriffs der Arbeitsunfähigkeit durch das SGB V der krankenversicherungsrechtliche "Berufsschutz" - und damit die Arbeitsunfähigkeit als Anrechnungszeit - spätestens drei Jahre nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit entfalle (ebd, juris RdNr 24). In diesem Sinne hatte bereits zuvor der 5. Senat des BSG in dem vom Kläger ebenfalls zitierten Urteil vom 25.2.2004 entschieden (B 5 RJ 30/02 R - BSGE 92, 199 = SozR 4-2600 § 43 Nr 2, Leitsatz und RdNr 18). Fortgeführt wurde diese Rechtsprechung zudem durch Urteil des 13. Senats vom 25.2.2010 (B 13 R 116/08 R - SozR 4-2600 § 58 Nr 11), wonach eine Anrechnungszeit wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit auch bei ruhendem Arbeitsverhältnis spätestens drei Jahre nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit endet. Demnach ergibt sich schon aus der Beschwerdebegründung, dass die genannte Frage durch die Rechtsprechung des BSG beantwortet und damit nicht mehr klärungsbedürftig ist.

Schließlich legt der Kläger auch nicht anforderungsgerecht dar, dass die durch die vorstehend zitierte BSG -Rechtsprechung geklärte Rechtsfrage zur Auslegung der Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit iS von § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI erneut klärungsbedürftig geworden wäre. Zwar kann auch eine bereits höchstrichterlich entschiedene Rechtsfrage erneut klärungsbedürftig werden, hierfür ist jedoch darzulegen, dass und mit welchen Gründen der höchstrichterlichen Rechtsauffassung in der Rechtsprechung oder in der Literatur widersprochen worden ist, oder dass sich völlig neue, nicht erwogene Gesichtspunkte ergeben haben, die eine andere Beurteilung nahelegen könnten (vgl BSG Beschluss vom 25.9.1975 - 12 BJ 94/75 - SozR 1500 § 160a Nr 13 - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 2.8.2018 - B 10 ÜG 7/18 B - juris RdNr 8 mwN). Der Kläger stellt hier jedoch lediglich seine mit "der Schutzfunktion der Anrechnungszeit" begründete "andere Rechtsauffassung, nach der sich die Arbeitsunfähigkeit nach der letzten ausgeübten Tätigkeit bemisst", in den Raum, ohne gewichtige andere Auffassungen in Literatur oder Rechtsprechung oder bisher nicht berücksichtigte, eine andere Bewertung ermöglichende Gesichtspunkte darzulegen.

2. Unzulässig ist die Beschwerde auch, soweit damit ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG wegen Verletzung des § 109 SGG und des Rechts auf Sachverständigenbefragung geltend gemacht wird. Zwar werden diesbezügliche Rügen nicht ausdrücklich erhoben, allerdings ist aufgrund der Ausführungen auf Seite 5 ff der Beschwerdebegründung nicht auszuschließen, dass der Kläger auch hierauf beruhende Verfahrensmängel geltend machen will. Dies gilt insbesondere für das auf Seite 5 wiedergegebene Zitat des in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärten Antrags, mit dem hilfsweise auch Anträge auf eine weitere Begutachtung nach § 109 SGG und auf die Ladung des Prof. Dr. S. zur mündlichen Verhandlung aufrechterhalten wurden.

Jedoch kann nach § 160 Abs 2 Nr 3 Teilsatz 2 SGG der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG gestützt werden. Dieser Rügeausschluss gilt uneingeschränkt und damit für jeden Fall einer verfahrensrechtlichen Übergehung eines nach § 109 SGG gestellten Antrags (stRspr; zB BSG Beschluss vom 31.1.1979 - 11 BA 129/78 - SozR 1500 § 160 Nr 34 - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 12.7.2012 - B 13 R 463/11 B - juris RdNr 12 mwN; BSG Beschluss vom 27.3.2017 - B 9 SB 67/16 B - juris RdNr 5). Dieser Ausschluss ist verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl BVerfG Beschluss vom 12.4.1989 - 1 BvR 1425/88 - SozR 1500 § 160 Nr 69).

Die Beschwerdebegründung genügt ebenfalls nicht den Anforderungen an die Bezeichnung eines Verfahrensmangels im Hinblick auf die unterbliebene Ladung des Prof. Dr. S.. Zwar kann eine Verletzung des Fragerechts nach § 116 Satz 2 SGG , § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm §§ 397 , 402 , 411 Abs 4 ZPO zudem den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzen, weil jedem Beteiligten das Recht zusteht, dem Sachverständigen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die er zur Aufklärung der Sache für dienlich erachtet (stRspr, zB BSG Beschluss vom 27.11.2007 - B 5a/5 R 60/07 B - SozR 4-1500 § 116 Nr 1 RdNr 7; BSG Beschluss vom 10.10.2018 - B 13 R 265/17 B - juris RdNr 9 mwN). Für einen entsprechenden Antrag müssen keine Fragen formuliert werden; es reicht vielmehr aus, die erläuterungsbedürftigen Punkte hinreichend konkret zu bezeichnen ( BSG Urteil vom 12.4.2000 - B 9 VS 2/99 R - SozR 3-1750 § 411 Nr 1 - juris RdNr 20). Die nach § 116 Satz 2 SGG erforderliche Sachdienlichkeit der Fragen liegt dann vor, wenn sie sich im Rahmen des Beweisthemas halten und nicht abwegig oder bereits eindeutig beantwortet sind (vgl BSG Beschluss vom 27.11.2007 - B 5a/5 R 60/07 B - SozR 4-1500 § 116 Nr 1 RdNr 10).

Mit dem in der Beschwerdebegründung wiedergegebenen Antrag und den nachfolgenden Erläuterungen hat der Kläger nicht dargelegt, erläuterungsbedürftige Punkte des Gutachtens des Prof. Dr. S. gegenüber dem LSG konkret bezeichnet zu haben. Vielmehr gibt er an, mit Schriftsatz vom 6.7.2018 umfangreich ausgeführt zu haben, warum diesem Gutachten, welches das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt ab 4.7.2009 überzeugend belege, zu folgen sei. Zudem sei zu den Gründen, aus denen das LSG diesem Gutachten nicht gefolgt sei, in diesem Schriftsatz ausführlich vorgetragen worden. Mit der auf den Seiten 7 ff folgenden Darstellung von Inhalten dieses Gutachtens und vermeintlicher Schwächen der Argumentation des LSG wird ebenfalls nicht aufgezeigt, dass und welche Punkte des Gutachtens durch eine Befragung des Gutachters hätten erläutert werden müssen. Vielmehr wendet sich der Kläger gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Diese kann jedoch Kraft der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG mit der Nichtzulassungsbeschwerde weder unmittelbar noch mittelbar angegriffen werden (Karmanski in Roos/Wahrendorf, SGG , 2014, § 160 RdNr 58 mwN).

3. Der ausdrücklich vom Kläger geltend gemachte Verfahrensmangel (Revisionszulassungsgrund des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ) wegen Verletzung der Amtsermittlungspflichten des LSG 103 SGG ) liegt nicht vor.

Die Geltendmachung eines Verfahrensmangels wegen Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsprinzip) kann gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG nur darauf gestützt werden, dass das LSG einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Zudem kann ein - wie hier - in der Berufungsinstanz rechtsanwaltlich vertretener Beteiligter nur dann mit der Rüge des Übergehens eines Beweisantrags gehört werden, wenn er diesen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung durch entsprechenden Hinweis zu Protokoll aufrechterhalten hat oder das Gericht den Beweisantrag in seiner Entscheidung wiedergibt (stRspr; vgl BSG Beschluss vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN; ferner Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG , 12. Aufl 2017, § 160 RdNr 18c mwN). Es kann dahinstehen, ob die Beschwerde insoweit den Zulässigkeitsanforderungen genügt, denn sie ist jedenfalls unbegründet.

Der Kläger bezeichnet zwar einen Beweisantrag auf Einholung eines weiteren medizinischen Sachverständigengutachtens zum Beweis, "dass in Bezug auf den allgemeinen Arbeitsmarkt … bis zum 25.05.2012 Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hat", den er auch in der mündlichen Verhandlung am 4.9.2018 durch entsprechenden Antrag zu Protokoll aufrechterhalten hat. Das LSG ist diesem Antrag jedoch mit einer iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG "hinreichenden" Begründung nicht gefolgt. Für die Frage, ob ein hinreichender Grund für die unterlassene Beweiserhebung vorliegt, kommt es darauf an, ob das Gericht objektiv gehalten war, den Sachverhalt zu den von dem Beweisantrag erfassten Punkten weiter aufzuklären, ob es sich also zur beantragten Beweiserhebung hätte gedrängt fühlen müssen (stRspr, zB BSG Beschluss vom 7.4.2011 - B 9 SB 47/10 B - juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 13.2.2019 - B 6 KA 14/18 B - juris RdNr 8). Soweit entscheidungserhebliche tatsächliche Umstände noch nicht hinreichend geklärt sind, muss das Gericht von allen Ermittlungsmöglichkeiten Gebrauch machen, die vernünftigerweise zur Verfügung stehen. Einen darauf bezogenen Beweisantrag eines Beteiligten darf das Gericht nur ablehnen, wenn es aus seiner rechtlichen Sicht auf die ungeklärte Tatsache nicht ankommt, wenn diese Tatsache als wahr unterstellt werden kann, wenn das Beweismittel völlig ungeeignet oder unerreichbar ist, wenn die behauptete Tatsache oder ihr Fehlen bereits erwiesen oder wenn die Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist ( BSG Beschluss vom 6.2.2007 - B 8 KN 16/15 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 12 RdNr 10; BSG Urteil vom 19.10.2011 - B 13 R 33/11 R - juris RdNr 24 mwN). Liegen jedoch bereits mehrere Gutachten vor, ist das Tatsachengericht nur dann zu weiteren Beweiserhebungen verpflichtet, wenn die vorhandenen Gutachten iS von § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 412 Abs 1 ZPO ungenügend sind, weil sie grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche enthalten oder von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde des Gutachters geben (vgl BSG Beschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 9 mwN; BSG Beschluss vom 20.2.2018 - B 10 LW 3/17 B - juris RdNr 9).

Das LSG musste dem Beweisantrag nicht nachkommen, weil die Frage des Vorliegens von Arbeitsunfähigkeit des Klägers im Zeitraum vom 4.7.2009 bis 25.5.2012 - ausgehend von der materiellen Rechtsauffassung des LSG (vgl nur BSG Beschluss vom 16.11.2000 - B 4 RA 122/99 B - SozR 3-1500 § 160 Nr 33 - juris RdNr 23) - bereits hinreichend geklärt war. Dabei durfte sich das LSG von der Erwägung leiten lassen, dass der Zeitraum, in dem eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers entscheidungsrelevant war, bereits mehr als sechs Jahre zurücklag und nicht erkennbar war, "inwiefern hier ein neues medizinisches Gutachten nach Aktenlage oder mit aktueller Untersuchung weitere Erkenntnisse für den damaligen Zeitraum hätte erbringen können". Zu dieser Einschätzung war es berechtigt, weil zur Frage der Arbeitsunfähigkeit des Klägers im streitigen Zeitraum bereits zwei Sachverständigengutachten erstattet worden waren. Hierfür konnten sowohl der Arbeitsmediziner Dr. H. (Gutachten nach Aktenlage vom 15.8.2017) als auch der Facharzt für Psychiatrie und Neurologie Prof. Dr. S. (Gutachten vom 16.4.2018) ua auf sechs zeitnah zum streitigen Zeitraum erstattete Gutachten mehrerer medizinischer Fachrichtungen zur Frage einer Erwerbsminderung sowie einige Befundberichte den Kläger im streitigen Zeitraum behandelnder Ärzte nebst ergänzender ärztlicher Unterlagen zurückgreifen. Prof. Dr. S. hat den Kläger zudem am 28.3.2018 untersucht. Vor diesem Hintergrund ist nicht festzustellen, dass "gesundheitliche(n) Aspekte aus dem streitgegenständlichen Zeitraum noch nicht ausreichend erfasst" sein könnten, worauf sich das LSG zu Recht stützt. Dafür, dass die vorliegenden Gutachten iS des § 412 Abs 1 ZPO ungenügend sein könnten, bestehen keine Anhaltspunkte.

Aus dem vom Kläger in der Beschwerdebegründung herausgestellten Umstand, dass das LSG dem Gutachten Prof. Dr. S. im Ergebnis nicht gefolgt ist, ergab sich ebenfalls keine Verpflichtung des LSG, ein weiteres psychiatrisches Gutachten einzuholen. Zugleich war das LSG nicht gezwungen, wegen der abweichenden Beurteilung des Vorliegens von Arbeitsunfähigkeit in den Gutachten Dr. H. und Prof. Dr. S. ein Obergutachten einzuholen. Vielmehr hat sich das Gericht in dieser Situation im Rahmen der Beweiswürdigung mit den einander entgegenstehenden Ergebnissen auseinanderzusetzen. Hält das Gericht eines von mehreren Gutachten für überzeugend, darf es sich diesem anschließen, ohne ein weiteres Gutachten einzuholen. Bei einer derartigen Fallgestaltung ist für eine weitere Beweiserhebung regelmäßig kein Raum (vgl BSG Beschluss vom 19.11.2007 - B 5a/5 R 382/06 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 8; BSG Beschluss vom 20.2.2018 - B 10 LW 3/17 B - juris RdNr 8). Dass der Kläger die vom LSG in Bezug auf das Gutachten Prof. Dr. S. vorgenommene Beweiswürdigung nicht für überzeugend hält, kann nicht zur Zulassung der Revision führen, denn gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann die Beschwerde nicht auf die Rüge einer Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz freier Beweiswürdigung) gestützt werden.

4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG ).

5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Bayern, vom 04.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 19 R 490/16
Vorinstanz: SG Bayreuth, vom 17.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 561/13