Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BSG - Entscheidung vom 19.12.2019

B 8 SO 9/19 B

BSG, Beschluss vom 19.12.2019 - Aktenzeichen B 8 SO 9/19 B

DRsp Nr. 2020/1570

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. Oktober 2018 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Im Streit ist die Feststellung, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz ( WoGG ) zu beantragen, um Bedürftigkeit nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - ( SGB XII ) abzuwenden.

Die 1953 geborene Klägerin erhielt neben einer nicht bedarfsdeckenden Rente wegen voller Erwerbsminderung vom Beklagten ergänzend Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem Vierten Kapitel des SGB XII . Nachdem sie der Beklagte hierzu aufgefordert hatte, beantragte sie Leistungen nach dem WoGG , die sie seit 1.1.2016 laufend erhält. Der Beklagte hob hierauf die Leistungsbewilligung nach dem SGB XII auf. Im Dezember 2016 beantragte die Klägerin erneut Grundsicherungsleistungen beim Beklagten, die dieser ablehnte (Bescheid vom 6.2.2017, Widerspruchsbescheid vom 16.3.2017), weil die Klägerin in der Lage sei, mit der Rente und dem Wohngeld ihren Bedarf zu decken. Wegen des vorrangigen Anspruchs auf Wohngeld bestehe kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII .

Im Klageverfahren hat die Klägerin zuletzt die Feststellung beantragt, dass sie nicht verpflichtet sei, Wohngeld zu beantragen, solange sie dem Grunde nach Leistungen nach dem SGB XII beanspruchen könne. Das Sozialgericht ( SG ) Berlin hat die Klage als unzulässig abgewiesen; das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat die Berufung als unbegründet zurückgewiesen (Gerichtsbescheid des SG vom 4.8.2017; Urteil des LSG vom 25.10.2018). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, die Feststellungsklage sei unzulässig. Ein Feststellungsinteresse bestehe nicht, weil nichts dafür ersichtlich sei, dass der Beklagte bei Nichtinanspruchnahme von Wohngeld durch die Klägerin Grundsicherungsleistungen ablehnen würde. Dies liege unter anderem deshalb nicht nahe, weil der Beklagte nach Auffassung des Senats einen möglichen Anspruch der Klägerin nach dem WoGG in diesem Fall auf Grundlage von § 95 SGB XII selbst realisieren könne.

Die Klägerin macht mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde einen Verfahrensmangel geltend. Das LSG habe die Klage zu Unrecht mit der Begründung abgewiesen, dass die Klägerin kein Feststellungsinteresse habe. Die Abweisung der Klage durch Prozessurteil statt durch Sachurteil stelle einen Verfahrensmangel dar.

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 Sozialgerichtsgesetz <SGG>) nicht in der gebotenen Weise bezeichnet worden ist. Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 SGG entscheiden.

Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Ein Verfahrensmangel liegt vor, wenn statt einer Sachentscheidung zu Unrecht ein Prozessurteil ergangen ist (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG , 12. Aufl 2017, § 160 RdNr 19; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 658 ff jeweils mwN). Dabei besteht ein fortwirkender Verfahrensmangel, wenn anstelle eines erstinstanzlichen Prozessurteils eine Sachentscheidung hätte ergehen müssen und das LSG lediglich das Prozessurteil des SG bestätigt hat (zuletzt etwa Bundessozialgericht <BSG> vom 31.7.2017 - B 13 R 140/17 B - juris RdNr 5; BSG vom 6.2.2017 - B 4 AS 47/16 BH - juris RdNr 10).

Den Verfahrensfehler, SG und LSG hätten in der Sache entscheiden müssen und kein Prozessurteil erlassen dürfen, hat die Klägerin nicht diesen Erfordernissen entsprechend bezeichnet. Es fehlen ausreichende Darlegungen dazu, dass die von ihr begehrte Feststellungsklage hätte Erfolg haben müssen und die die Berufung zurückweisende Entscheidung des LSG also auf dem geltend gemachten Verfahrensfehler beruht, wie es § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG voraussetzt.

Die Klägerin hat zwar die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die begehrte vorbeugende Feststellung eines negativen Tatbestandsmerkmals dargestellt. Danach kann nach § 55 Abs 1 Nr 1 SGG mit der Feststellungsklage das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Als sogenannte vorbeugende Feststellungsklage kann sich die begehrte Feststellung darauf beziehen, künftiges Verwaltungshandeln aus einem bestehenden Rechtsverhältnis zu unterbinden, wenn ein solches in Form belastender Maßnahmen bevorsteht. Schließlich ist auch die Feststellung einzelner Elemente eines Rechtsverhältnisses zulässig, wenn sicher anzunehmen ist, dass dadurch der Streit der Beteiligten insgesamt bereinigt wird ( BSG vom 5.7.2018 - B 8 SO 21/16 R - SozR 4-3500 § 94 Nr 1 RdNr 17; BSG vom 15.6.2016 - B 4 AS 36/15 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 90 RdNr 18 mwN).

Abgesehen davon, dass die klägerischen Ausführungen zu der von ihr letztlich mit dem Verfahren angestrebten Klärung des behaupteten "Zuständigkeitskonflikts" nur schwer verständlich sind, fehlen bezogen auf den vorliegenden Sachverhalt jedenfalls ausreichende Darlegungen dazu, dass es zur Klärung der Frage, welches Sozialsystem für sie zuständig sei, einer Feststellungklage bedarf und diese auch zur abschließenden Klärung der streitigen Fragen führt. Die Klägerin trägt zwar vor, ein Interesse bestehe deshalb, weil der Beklagte einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB XII mit dem Hinweis auf den Nachranggrundsatz in § 2 SGB XII in dem Fall ablehnen werde, dass sie keinen Antrag auf Wohngeld stelle. Es fehlt aber eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen des LSG, eine Ablehnung von Leistungen der Grundsicherung sei deshalb nicht zu erwarten, weil der Beklagte zunächst Leistungen nach dem SGB XII gewähren werde, um anschließend die Feststellung des vorrangigen Wohngeldanspruchs nach § 95 SGB XII selbst zu betreiben. Damit fehlen ausreichende Darlegungen dazu, dass mit der Feststellung, sie selbst sei nicht verpflichtet, vorrangig Leistungen nach dem WoGG in Anspruch zu nehmen, das künftige Rechtsverhältnis zwischen ihr und dem Beklagten abschließend geklärt wird (vgl zu diesem Erfordernis BSG vom 5.7.2018 - B 8 SO 21/16 R - SozR 4-3500 § 94 Nr 1) und damit im Ergebnis der begehrten Feststellung ohne weiteren Streit die von der Klägerin behauptete vorrangige Leistungspflicht des Beklagten feststeht.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 25.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 23 SO 208/17
Vorinstanz: SG Berlin, vom 04.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 47 SO 439/17