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BSG - Entscheidung vom 15.07.2019

B 14 AS 19/19 R

BSG, Beschluss vom 15.07.2019 - Aktenzeichen B 14 AS 19/19 R - Aktenzeichen B 14 AS 20/19 R - Aktenzeichen B 14 AS 21/19 R - Aktenzeichen B 14 AS 22/19 R - Aktenzeichen B 14 AS 23/19 R - Aktenzeichen B 14 AS 24/19 R - Aktenzeichen B 14 AS 25/19 R

DRsp Nr. 2019/13455

Die Verfahren B 14 AS 19/19 R, B 14 AS 20/19 R, B 14 AS 21/19 R, B 14 AS 22/19 R, B 14 AS 23/19 R, B 14 AS 24/19 R und B 14 AS 25/19 R werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden; führend ist das Verfahren B 14 AS 19/19 R.

Die Anträge der Klägerin, ihr für die Verfahren der Revision gegen die Urteile des Sächsischen Landessozialgerichts vom 21. März 2019 - L 3 AS 846/15, L 3 AS 239/16, L 3 AS 1001/18, L 3 AS 1002/18, L 3 AS 1003/18, L 3 AS 1004/18 und L 3 AS 1005/18 - Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsbeistands zu bewilligen, werden abgelehnt.

Die Revisionen der Klägerin gegen die vorgenannten Entscheidungen werden als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die am 5.6.2019 beim BSG eingegangenen Anträge der Klägerin vom 31.5.2019, ihr zur Durchführung der als solche ausdrücklich bezeichneten "Revision(en)" PKH unter Beiordnung eines Rechtsbeistands zu bewilligen, sind abzulehnen.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Klägerin hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO ), weil die Revision nur zulässig ist, wenn sie in der Entscheidung des LSG oder durch Beschluss des BSG zugelassen worden ist (§ 160 Abs 1 SGG ). Dies ist hier nicht der Fall. Damit scheidet die Beiordnung eines Rechtsbeistands im Rahmen der PKH aus (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO ).

Die Anträge der Klägerin sind auch nicht in dem Sinne auszulegen, sie begehre die Bewilligung von PKH für ein durchzuführendes Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren. Solche PKH-Anträge wären ebenfalls abzulehnen.

Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist es, dass sowohl der formlose Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 117 Abs 2 bis 4 ZPO ), dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular - im Folgenden: "Erklärung" -, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden. Das ist hier nicht geschehen.

Die Klägerin hat innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist keinen vollständigen PKH-Antrag gestellt. Die von der Klägerin angegriffenen Urteile des LSG sind ihr spätestens am 31.5.2019 zugegangen. Die Beschwerdefrist endete spätestens am 1.7.2019 (§ 160a Abs 1 , §§ 64 , 63 SGG , § 189 ZPO ).

Das LSG hat die Klägerin in den angefochtenen Entscheidungen mit zutreffenden Erläuterungen zur PKH ausdrücklich darüber belehrt, dass sowohl der PKH-Antrag als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind. Es ist weder ersichtlich noch von der Klägerin dargetan, dass sie hieran ohne Verschulden gehindert war. Die Bewilligung von PKH muss daher in jedem Fall abgelehnt werden.

Die von der Klägerin persönlich beim BSG erhobenen "Revision(en)" gegen die vorgenannten Entscheidungen des LSG sind - ungeachtet ihrer Statthaftigkeit - schon deshalb nach § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften des § 73 Abs 4 SGG über den Vertretungszwang beim BSG entsprechen, da sie von der Klägerin persönlich erhoben wurden. Auch auf diese Zulässigkeitsvoraussetzung hat das LSG die Klägerin in den Rechtsmittelbelehrungen der Entscheidungen ausdrücklich hingewiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Sachsen, vom 21.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 846/15
Vorinstanz: SG Chemnitz, vom 09.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 26 AS 3842/14
Vorinstanz: LSG Sachsen, vom 21.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 239/16
Vorinstanz: SG Chemnitz, vom 25.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 30 AS 3535/15
Vorinstanz: LSG Sachsen, vom 21.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 1001/18
Vorinstanz: SG Chemnitz, vom 17.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 25 AS 3383/16
Vorinstanz: LSG Sachsen, vom 21.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 1002/18
Vorinstanz: SG Chemnitz, vom 17.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 25 AS 3384/16
Vorinstanz: LSG Sachsen, vom 21.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 1003/18
Vorinstanz: SG Chemnitz, vom 17.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 25 AS 3385/16
Vorinstanz: LSG Sachsen, vom 21.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 1004/18
Vorinstanz: SG Chemnitz, vom 17.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 25 AS 3620/16
Vorinstanz: LSG Sachsen, vom 21.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 1005/18
Vorinstanz: SG Chemnitz, vom 17.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 25 AS 3622/16