Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BSG - Entscheidung vom 29.08.2019

B 14 AS 152/18 B

Normen:
SGB II § 42a Abs. 2

BSG, Beschluss vom 29.08.2019 - Aktenzeichen B 14 AS 152/18 B

DRsp Nr. 2019/14136

Aufrechnung zur Tilgung von Mietkautionsdarlehen im SGB II Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums Verfassungskonformität der Aufrechnung

Der gesetzlich geregelten Aufrechnung zur Tilgung von Mietkautionsdarlehen stehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken wegen des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums entgegen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 31. Mai 2018 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 42a Abs. 2 ;

Gründe:

Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG macht der Kläger geltend, die Rechtsfrage, ob die Aufrechnungsregelung des § 42a Abs 2 SGB II auch auf Mietkautionsdarlehen anzuwenden ist, habe grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ).

Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet und deshalb zurückzuweisen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der grundsätzlichen Bedeutung durch das BSG im Beschwerdeverfahren ist der Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde (vgl nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG , 12. Aufl 2017, § 160 RdNr 9h mwN). Der Senat hat inzwischen entschieden, dass der gesetzlich geregelten Aufrechnung zur Tilgung von Mietkautionsdarlehen durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken wegen des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht entgegenstehen (Urteil vom 28.11.2018 - B 14 AS 31/17 R - vorgesehen für BSGE und SozR 4-4200 § 42a Nr 2) und damit die aufgeworfene Rechtsfrage - im Sinne der auch vom Berufungsgericht vertretenen Rechtsaufassung - beantwortet. Die Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage ist dadurch entfallen und eine Revision hat in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 31.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 29 AS 1514/17
Vorinstanz: SG Berlin, vom 30.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 194 AS 3981/17