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BSG - Entscheidung vom 13.11.2019

B 5 R 141/19 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3

BSG, Beschluss vom 13.11.2019 - Aktenzeichen B 5 R 141/19 B

DRsp Nr. 2020/1125

Aufhebung der Bewilligung einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 22. März 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

Zwischen den Beteiligten ist streitig die Aufhebung der Bewilligung einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (Weiterbildung zum Holztechniker). Der Kläger hat Klage erhoben auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Abbruchs der Weiterbildungsmaßnahme durch die Beklagte und auf Fortzahlung des Übergangsgeldes. Mit Urteil vom 22.3.2019 hat das Hessische LSG die Berufung des Klägers gegen den seine Klage (als unzulässig) abweisenden Gerichtsbescheid des SG Darmstadt vom 17.6.2016 zurückgewiesen. Das LSG sah die Voraussetzungen für die Aufhebung der Bewilligung der Teilhabeleistung als erfüllt an.

Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er rügt, die Entscheidung des LSG beruhe auf einem Verfahrensmangel nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG .

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn - die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ), - das Urteil von einer Entscheidung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder - ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG ), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG ) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

Der Kläger trägt vor, die Beklagte habe den Abbruch der Maßnahme mit einem Alkoholabusus begründet und sich dabei auf das Ergebnis von Blutuntersuchungen (CDT-Werte) gestützt, das sie rechtswidrig unter Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht erhalten habe. Das LSG habe es versäumt, zu überprüfen, ob die Beklagte berechtigt gewesen sei, diese Befunde überhaupt zu verwerten. Zudem habe das LSG die Klage als unbegründet angesehen, während das SG die Klage noch als unzulässig abgewiesen habe. Wäre dem Kläger mitgeteilt worden, dass das LSG eine Prüfung in der Sache vornehme, hätte er die Möglichkeit gehabt, Beweisanträge zu stellen und Zeugen zu benennen. Er hätte insbesondere einen Sachverständigenbeweis dafür angeboten, dass die festgestellten CDT-Werte nicht ausreichten, um einen Alkoholabusus zu begründen. Der Kläger hätte auch Dozenten und Kollegen zum Beweis dafür benennen können, dass er die Fortbildungsmaßnahme erfolgreich hätte abschließen können.

Zur Bezeichnung eines Verfahrensmangels benennt der bereits vor dem LSG durch seine früheren Prozessbevollmächtigten vertretene Kläger schon keinen Beweisantrag, den er gestellt und bis zum Ende des Berufungsverfahrens aufrechterhalten hat. Der Vortrag, das Berufungsgericht hätte im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht die Beklagte auffordern müssen, sie berechtigende Schweigepflichtentbindungserklärungen vorzulegen (solche habe der Kläger nie unterschrieben), genügt nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG nicht. Soweit der Kläger geltend macht, das LSG hätte mangels eigener Sachkunde auch ohne entsprechenden Beweisantrag ein Gutachten dazu einholen müssen, ob die (rechtswidrig) erlangten CDT-Werte geeignet sind, den behaupteten Alkoholabusus zu belegen, benennt er ebenfalls keinen Beweisantrag, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Er macht im Kern eine rechtliche Unrichtigkeit des Berufungsurteils geltend. Auf die aus Sicht des Klägers vermeintliche Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung kann die Nichtzulassungsbeschwerde jedoch nicht gestützt werden (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, 67 ).

Ebenfalls nicht ausreichend bezeichnet der Kläger den sinngemäß geltend gemachten Verfahrensfehler, das Gericht habe Beweisanträge unter Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG , § 62 SGG ) verhindert, weil es ohne vorherigen Hinweis in der Sache entschieden habe. Die Beklagte weist zu Recht in ihrem Schriftsatz vom 12.9.2019 darauf hin, dass insbesondere gegenüber rechtskundig vertretenen Beteiligten weder eine Verpflichtung des Gerichts besteht, allgemein über die Rechtslage aufzuklären noch bei der Erörterung der Sach- und Rechtslage die endgültige Beweiswürdigung darzulegen. Dass der Kläger von einer Rechtsauffassung des LSG überrumpelt oder in sonstiger Weise unfair behandelt wurde (vgl BSG Beschluss vom 6.9.1989 - 9 BV 64/88 - SozR 1500 § 160 Nr 70, RdNr 4), ergibt sich aus seinem Vortrag nicht, zumal er die Berufung gegen den die Klage als unzulässig abweisenden Gerichtsbescheid eingelegt und eine Entscheidung in der Sache angestrebt hatte.

Soweit der Kläger den Aufhebungsbescheid für "offensichtlich rechtswidrig" hält macht er in der Sache wiederum eine fehlerhafte Rechtsanwendung des LSG geltend. Auf eine vermeintliche Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung kann eine Nichtzulassungsbeschwerde jedoch nicht gestützt werden (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, 67 ).

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG .

Vorinstanz: LSG Hessen, vom 22.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 213/16
Vorinstanz: SG Darmstadt, vom 17.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 351/14