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BSG - Entscheidung vom 16.10.2019

B 14 AS 337/19 B

Normen:
SGG § 73 Abs. 4

BSG, Beschluss vom 16.10.2019 - Aktenzeichen B 14 AS 337/19 B

DRsp Nr. 2019/16549

Anwaltszwang vor dem BSG

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 29. Juli 2019 - L 9 AS 174/18 - wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4 ;

Gründe:

Die vom Kläger persönlich mit Schreiben vom 30.8.2019 eingelegte Beschwerde, mit der er sich gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung wendet, ist als unzulässig zu verwerfen.

Eine Beschwerde an das BSG kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG ). Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung sowie mit Schreiben der Senatsgeschäftsstelle vom 3.9.2019 ausdrücklich hingewiesen worden. Das vom Kläger persönlich an das BSG gerichtete Schreiben entspricht nicht dieser gesetzlichen Form. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Hessen, vom 29.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 174/18
Vorinstanz: SG Gießen, vom 05.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 25 AS 390/16