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BSG - Entscheidung vom 16.10.2019

B 13 R 227/19 B

Normen:
SGG § 73 Abs. 4

BSG, Beschluss vom 16.10.2019 - Aktenzeichen B 13 R 227/19 B

DRsp Nr. 2019/16546

Anwaltszwang vor dem BSG

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. August 2019 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4 ;

Gründe:

I

Der Kläger hat gegen das ihm am 22.8.2019 zugestellte Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 16.8.2019 mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 20.9.2019, beim BSG eingegangen am 23.9.2019, Beschwerde eingelegt und die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Kläger am 11.10.2019 vorgelegt.

II

1. Der PKH-Antrag des Klägers ist abzulehnen.

Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Für die Bewilligung von PKH und die damit verbundene Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes Voraussetzung, dass nicht nur der Antrag auf PKH, sondern auch die Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auf dem dafür vorgeschriebenen Erklärungsformular (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 117 Abs 2 bis 4 ZPO , Prozesskostenhilfeformularverordnung vom 6.1.2014 [BGBl I 34]) bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht wird ( BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6; BVerfG [Kammer] NJW 2000, 3344 ). Hierüber ist der Kläger in den zutreffenden Erläuterungen zur PKH im Urteil des LSG ausdrücklich belehrt worden.

Diesen Anforderungen ist der Kläger bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die für ihn am 23.9.2019 endete (§ 160a Abs 1 Satz 2, § 64 Abs 2 SGG ), nicht nachgekommen. Auf die Möglichkeit, dass der ihm mit Schreiben des Berichterstatters vom 24.9.2019 übersandte Vordruck für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht mehr innerhalb der Beschwerdefrist eingereicht werden und der Antrag auf PKH allein aus diesem Grunde abgelehnt werden könnte, ist im genannten Schreiben hingewiesen worden.

Anhaltspunkte dafür, dass im Falle einer formgerechten Beschwerdeeinlegung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG ) gewährt werden könnte, sind nicht ersichtlich. Die Rechtsverfolgung hat daher schon aus diesem Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

2. Die Beschwerde des Klägers ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG ).

Das Rechtsmittel entspricht nicht der gesetzlichen Form. Der Kläger kann, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 23.9.2019 abgelaufen ist (§ 160a Abs 1 Satz 2 SGG ), und nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG ).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 16.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 1244/19
Vorinstanz: SG Stuttgart, vom 22.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 25 R 6367/14