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BSG - Entscheidung vom 24.09.2019

B 13 R 195/19 B

Normen:
SGG § 73 Abs. 4

BSG, Beschluss vom 24.09.2019 - Aktenzeichen B 13 R 195/19 B

DRsp Nr. 2019/16294

Anwaltszwang vor dem BSG

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 9. Juli 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4 ;

Gründe:

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 17.7.2019 zugestellten Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 27.7.2019, welches am 5.8.2019 beim Bundessozialgericht eingegangen ist, sinngemäß Beschwerde eingelegt.

Das Rechtsmittel ist unzulässig. Deshalb ist es durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG ). Es entspricht nicht der gesetzlichen Form.

Der Kläger konnte, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG ). Dies ist innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 19.8.2019 abgelaufen ist (§ 160a Abs 1 S 2 SGG ), nicht geschehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 09.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 18 R 546/18
Vorinstanz: SG Dortmund, vom 26.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KN 188/16