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BSG - Entscheidung vom 23.09.2019

B 11 AL 36/19 B

Normen:
SGG § 73 Abs. 4

BSG, Beschluss vom 23.09.2019 - Aktenzeichen B 11 AL 36/19 B

DRsp Nr. 2019/16293

Anwaltszwang vor dem BSG

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 17. Mai 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4 ;

Gründe:

Die vom Kläger persönlich mit Schreiben vom 1.7.2019 eingelegte Beschwerde, mit der er sich gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung wendet, ist als unzulässig zu verwerfen.

Eine Beschwerde an das BSG kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG ). Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich hingewiesen worden. Das vom Kläger persönlich an das BSG gerichtete Schreiben entspricht nicht dieser gesetzlichen Form. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Hessen, vom 17.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 AL 60/17
Vorinstanz: SG Frankfurt/Main, vom 28.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 AL 78/17