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BSG - Entscheidung vom 02.10.2019

B 12 R 6/19 S

Normen:
SGG § 73 Abs. 4

BSG, Beschluss vom 02.10.2019 - Aktenzeichen B 12 R 6/19 S

DRsp Nr. 2019/15536

Anwaltszwang vor dem BSG

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 4. September 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4 ;

Gründe:

Das SG Wiesbaden hat den Antrag des Klägers, ihm für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen, mit Beschluss vom 11.4.2019 abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Hessische LSG mit Beschluss vom 11.7.2019 zurückgewiesen und die dagegen gerichtete Anhörungsrüge unter gleichzeitiger Ablehnung von PKH für das Anhörungsrügeverfahren als unzulässig verworfen. Der Kläger hat mit an das LSG gerichteten und am 25.9.2019 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 12.9.2019 und 20.9.2019 sinngemäß Beschwerde ("Rechtsmittel") eingelegt.

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des LSG vom 4.9.2019 ist unzulässig, denn sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Beschwerden können wirksam nur durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG ). Ausnahmen hiervon sehen die gesetzlichen Regelungen nicht vor. Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 4.9.2019 ist zudem nicht statthaft, § 178a Abs 4 Satz 3 SGG .

Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Hessen, vom 04.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 218/19
Vorinstanz: SG Wiesbaden, vom 11.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 278/18