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BSG - Entscheidung vom 23.09.2019

B 9 SB 61/19 B

Normen:
SGG § 73 Abs. 4

BSG, Beschluss vom 23.09.2019 - Aktenzeichen B 9 SB 61/19 B

DRsp Nr. 2019/15633

Anwaltszwang vor dem BSG

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 4. Juli 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4 ;

Gründe:

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil mit einem am 5.9.2019 nach Weiterleitung durch das LSG beim BSG eingegangenen von ihr selbst unterzeichneten Schreiben vom 2.8.2019 sinngemäß Beschwerde eingelegt. Das angefochtene Urteil ist der Klägerin am 17.7.2019 zugestellt worden. Ein wirksames PKH-Gesuch scheitert jedenfalls an der fristgerechten Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 73a Abs 1 SGG , § 117 Abs 2 und 4 ZPO ).

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet worden ist. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG [Kammer] Beschluss vom 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91 - SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13; BSG Beschluss vom 10.12.2014 - B 5 R 378/14 B - juris RdNr 2, jeweils mwN), ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils hingewiesen worden. Die von der Klägerin selbst eingelegte Beschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 Satz 3 SGG durch Beschluss zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Sachsen, vom 04.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 SB 155/16
Vorinstanz: SG Chemnitz, vom 14.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 32 SB 118/16