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BSG - Entscheidung vom 13.09.2019

B 1 KR 52/19 B

Normen:
SGG § 73 Abs. 4

BSG, Beschluss vom 13.09.2019 - Aktenzeichen B 1 KR 52/19 B

DRsp Nr. 2019/15626

Anwaltszwang vor dem BSG

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. Mai 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4 ;

Gründe:

Der Kläger begehrt von der Beklagten weitere Unterstützung bei Verdacht auf Behandlungsfehler im Rahmen einer Schilddrüsenoperation, Nasennebenhöhlenoperationen und einer Injektion im Unterbauch. Mit seiner, von ihm selbst verfassten, am 13.8.2019 beim BSG eingegangenen Beschwerde, wendet er sich gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG Baden-W ürttemberg vom 24.5.2019 (zugestellt am 1.6.2019).

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 1.7.2019 endenden einmonatigen Beschwerdefrist (§ 160a Abs 1 S 2 SGG ) von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13 mwN), ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils ausdrücklich hingewiesen worden. Der Kläger gehört nicht zu dem in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Personenkreis. Die von ihm selbst eingelegte Beschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG durch Beschluss zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 24.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 2786/18
Vorinstanz: SG Heilbronn, vom 30.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 763/18