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BSG - Entscheidung vom 27.08.2019

B 2 U 145/19 B

Normen:
SGG § 73 Abs. 4

BSG, Beschluss vom 27.08.2019 - Aktenzeichen B 2 U 145/19 B

DRsp Nr. 2019/15307

Anwaltszwang vor dem BSG

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 19. Juni 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4 ;

Gründe:

Mit vorbezeichnetem Urteil hat das LSG den Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zum Zweck der Fortführung des Berufungsverfahrens - L 8 U 10/18 - abgelehnt, nachdem das LSG den Eintritt der Berufungsrücknahmefiktion festgestellt hatte (Urteil vom 19.6.2019). Nach Zustellung des Urteils am 2.7.2019 hat der Kläger dagegen mit Faxschreiben vom 2.8.2019, das am Samstag, den 3.8.2019 beim LSG und nach Weiterleitung am 13.8.2019 beim BSG eingegangen ist, privatschriftlich "das vorgesehene Rechtsmittel ... (Beschwerde, Widerspruch, Einspruch o.ä.)" eingelegt. Der Senat fasst dieses Rechtsschutzgesuch als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des LSG auf.

Der Kläger kann jedoch, worauf er bereits in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch vor dem BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG ). Das vom Kläger privatschriftlich eingelegte Rechtsmittel entspricht mithin nicht der gesetzlichen Form und musste daher ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Schleswig-Holstein, vom 19.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 U 19/19
Vorinstanz: SG Lübeck, vom 08.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 34 U 21/13