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BSG - Entscheidung vom 02.09.2019

B 9 SB 43/19 B

Normen:
SGG § 73 Abs. 4

BSG, Beschluss vom 02.09.2019 - Aktenzeichen B 9 SB 43/19 B

DRsp Nr. 2019/15257

Anwaltszwang vor dem BSG

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 7. März 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4 ;

Gründe:

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Beschluss des LSG vom 7.3.2019 mit einem am 21.6.2019 beim BSG eingegangenen, von ihm unterzeichneten Schreiben vom 20.3.2019 sinngemäß Beschwerde eingelegt. Der angefochtene Beschluss ist ihm am 15.3.2019 zugestellt worden.

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet und deshalb nicht wirksam eingelegt worden ist. Wegen des Ablaufs der Monatsfrist des § 160a Abs 1 S 2 SGG am 15.4.2019 kann dieser Mangel auch nicht mehr behoben werden. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG Beschluss vom 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91 - SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13 mwN) oder einen Prozesskostenhilfeantrag zu stellen, ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Beschlusses ausdrücklich hingewiesen worden. Die Beschwerde ist deshalb gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 07.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 17 SB 324/17
Vorinstanz: SG Dortmund, vom 20.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 59 SB 209/16