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BSG - Entscheidung vom 23.09.2019

B 13 R 213/19 B

Normen:
SGG § 73 Abs. 4

BSG, Beschluss vom 23.09.2019 - Aktenzeichen B 13 R 213/19 B

DRsp Nr. 2019/15251

Anwaltszwang vor dem BSG

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24. Juli 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4 ;

Gründe:

Die Klägerin hat sich mit einem von ihr selbst unterzeichneten, am 21.8.2019 hier eingegangenen Schreiben vom 19.8.2019 gegen das ihr am 13.8.2019 zugestellte Urteil des Bayerischen LSG vom 24.7.2019 gewandt und das Schreiben als "Einspruch" bezeichnet. Der Senat wertet dieses Vorbringen - wie auch das in nachfolgenden Schreiben - als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil des LSG.

Das Rechtsmittel ist ohne inhaltliche Prüfung durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG ). Es entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Klägerin kann, worauf sie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden ist, eine Nichtzulassungsbeschwerde wirksam nur durch beim BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 13.9.2019 abgelaufen ist (§ 160a Abs 1 Satz 2 iVm § 64 Abs 2 SGG ), einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG ). Dies ist nicht geschehen.

Auf die genaue Beachtung der Rechtsmittelbelehrung der vorinstanzlichen Entscheidung ist die Klägerin zudem in der Eingangsbestätigung der Geschäftsstelle des Senats vom 22.8.2019 nochmals ausdrücklich hingewiesen worden.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Bayern, vom 24.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 19 R 138/19
Vorinstanz: SG Würzburg, vom 15.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 838/18