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BSG - Entscheidung vom 23.07.2019

B 12 KR 6/19 S

Normen:
SGG § 73 Abs. 4

BSG, Beschluss vom 23.07.2019 - Aktenzeichen B 12 KR 6/19 S

DRsp Nr. 2019/15120

Anwaltszwang vor dem BSG

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 20. Mai 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4 ;

Gründe:

Das SG Dresden hat mit Gerichtsbescheid vom 13.9.2018 die Klage auf Rückerstattung des auf eine Erhöhung der Krankenversicherungsbeiträge für Januar und Februar 2017 um 0,3 % entfallenden Betrags abgewiesen. Der Kläger hat "Rechtsbeschwerde" gegen den Beschluss des Sächsischen LSG vom 20.5.2019 eingelegt, mit dem dieses seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid zurückgewiesen hat.

Die vom Kläger persönlich eingelegte Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG ) eingelegt worden ist. Die Beschwerde ist zudem nicht statthaft, die Entscheidung des LSG kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG ).

Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Sachsen, vom 20.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 KR 394/18
Vorinstanz: SG Dresden, vom 13.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 KR 298/17