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BSG - Entscheidung vom 16.09.2019

B 12 KR 65/19 B

Normen:
SGG § 73 Abs. 4

BSG, Beschluss vom 16.09.2019 - Aktenzeichen B 12 KR 65/19 B

DRsp Nr. 2019/14879

Anwaltszwang vor dem BSG

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. Juli 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4 ;

Gründe:

Dem Rechtsstreit liegt eine Beitrags(nach)forderung der beklagten Kranken- und Pflegekasse für die Zeit ab 1.8.2017 zugrunde.

Der Kläger hat mit einem von ihm unterzeichneten, an das LSG gerichteten und nach Weiterleitung durch das LSG am 13.8.2019 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 6.8.2019 ua auf Seite 6 "sofortige Beschwerde" gegen das ihm am 1.8.2019 zugestellte Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 25.7.2019 eingelegt. Zu Unrecht sei sein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung als Berufung gegen den klageabweisenden Gerichtsbescheid des SG Cottbus vom 15.8.2018 ausgelegt worden. Aufgrund seines Antrags gelte der Gerichtsbescheid zudem als nicht ergangen. Dies sei ein "{Revisionsgrund!}".

Die als Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG auszulegende "sofortige Beschwerde" ist unzulässig, denn sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerde konnte, worauf der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, wirksam nur durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist eingelegt werden (§ 73 Abs 4 , § 160a Abs 1 Satz 2 SGG ). Ausnahmen hiervon sehen die gesetzlichen Regelungen nicht vor. Wegen Fristablaufs kann dieser Mangel nicht mehr behoben werden.

Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Sätze 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 25.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 297/18
Vorinstanz: SG Cottbus, vom 15.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 KR 267/18