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BSG - Entscheidung vom 16.09.2019

B 13 R 203/19 B

Normen:
SGG § 73 Abs. 4

BSG, Beschluss vom 16.09.2019 - Aktenzeichen B 13 R 203/19 B

DRsp Nr. 2019/14720

Anwaltszwang vor dem BSG

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 5. April 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4 ;

Gründe:

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihr am 13.6.2019 zugestellten Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen mit einem von ihr selbst unterzeichneten Schreiben vom 12.8.2019, welches am selben Tag beim Bundessozialgericht eingegangen ist, Beschwerde eingelegt.

Das Rechtsmittel ist unzulässig. Deshalb ist es durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG ). Es entspricht nicht der gesetzlichen Form.

Die Klägerin konnte, worauf sie in der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG ). Dies ist innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 15.7.2019 abgelaufen ist (§ 160a Abs 1 S 2 SGG ), nicht geschehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 05.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 29/18
Vorinstanz: SG Duisburg, vom 05.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 37 (34) R 37/08