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BSG - Entscheidung vom 11.07.2019

B 13 R 163/19 B

Normen:
SGG § 73 Abs. 4

BSG, Beschluss vom 11.07.2019 - Aktenzeichen B 13 R 163/19 B

DRsp Nr. 2019/14148

Anwaltszwang vor dem BSG

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 10. Dezember 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4 ;

Gründe:

Der Kläger hat sich mit einem von ihm selbst verfassten und unterzeichneten Schreiben vom 10.6.2019, hier eingegangen am 17.6.2019, gegen das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-Pfalz vom 10.12.2018 (zugestellt am 26.4.2019) gewandt und sinngemäß Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG eingelegt.

Das Rechtsmittel ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG ). Es entspricht nicht der gesetzlichen Form.

Der Kläger kann, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch vor dem Bundessozialgericht zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG ). Auf dieses Erfordernis ist der Kläger bereits in der Rechtsmittelbelehrung des Urteils vom 10.12.2018 ausdrücklich hingewiesen worden.

Zwar besteht für den Kläger die Möglichkeit einer erneuten - formgerechten - Beschwerdeeinlegung innerhalb der hier maßgeblichen Jahresfrist (§ 66 Abs 2 S 1 iVm § 73 Abs 4 SGG ), die mit der Zustellung der Entscheidung am 26.4.2019 zu laufen beginnt. Denn die der Entscheidung des LSG beigefügte Rechtsmittelbelehrung beinhaltet nicht die für Zustellungen im Ausland geltenden abweichenden Rechtsmittelfristen im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 87 Abs 1 S 2 SGG in entsprechender Anwendung; vgl hierzu BSGE 40, 40 = SozR 1500 § 160a Nr 4). Dies hindert den Senat jedoch nicht an der vorstehenden Verwerfung der Beschwerde, weil sie privatschriftlich eingelegt worden ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Rheinland-Pfalz, vom 10.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 140/17
Vorinstanz: SG Speyer, vom 21.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 301/15