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BSG - Entscheidung vom 04.09.2019

B 5 R 208/19 B

Normen:
SGG § 73 Abs. 4

BSG, Beschluss vom 04.09.2019 - Aktenzeichen B 5 R 208/19 B

DRsp Nr. 2019/14035

Anwaltszwang vor dem BSG

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. Juli 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4 ;

Gründe:

Der Kläger hat mit einem nicht unterzeichneten Schreiben, welches am 15.8.2019 nach Weiterleitung durch das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) beim Bundessozialgericht eingegangen ist, gegen die Nichtzulassung der Revision in dem am 26.7.2019 zugestellten Urteil des LSG vom 16.7.2019 Beschwerde eingelegt.

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht eingelegt worden ist. Der Kläger konnte, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte (§ 73 Abs 4 SGG ) innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 26.8.2019 abgelaufen ist, einlegen lassen (§ 160a Abs 1 S 2, § 64 Abs 2 SGG ).

Die Beschwerde ist somit durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 16.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 552/19
Vorinstanz: SG Freiburg, vom 01.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 2971/18